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FG Hessen

Urteil zu Cum/Ex-Aktiengeschäften rechtskräftig – Bank verzichtet auf Revision

Revitalisierte VwGO

Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts in Kassel vom 10.02.2016, in dem erstmals in einem Hauptsacheverfahren über die Voraussetzungen für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei den sogenannten Cum/Ex-Geschäften entschieden worden war (DStR 2016, 1084), ist nunmehr rechtskräftig. Die betroffene Bank habe trotz Zulassung keine Revision eingelegt, so das Gericht.

FG verneint Recht auf doppelte Anrechnung von Kapitalertragsteuer

Der Streitfall betraf außerbörsliche Aktiengeschäfte (sogenannte OTC-Geschäfte), bei denen statt der vereinbarten Lieferung von Aktien mit Dividendenanspruch ("cum Dividende") vor dem Dividendenstichtag verspätet Aktien ohne Dividendenanspruch ("ex Dividende") nach dem Dividendenstichtag geliefert wurden. Nach der Entscheidung des Hessischen FG existiert keine Gesetzeslücke, die zu einer doppelten Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigen würde. Soweit ein Teil der Fachliteratur (vgl. Berger/Matuszewski, BB 2011, 3097) meine, dass die Kapitalertragsteuer unabhängig von deren Erhebung angerechnet werden könne, verstoße dies gegen den klaren Gesetzeswortlaut des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Diese Rechtsansicht beruhe zudem auf der irrigen Annahme eines mehrfachen wirtschaftlichen Eigentums, was mit den fundamentalen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei, so das FG weiter. Anhand des Wortlautes und des Regelungsgehalts des § 39 Abs. 2 AO hat das Hessische FG weiter dargelegt, dass ein Wirtschaftsgut und damit auch Aktien nur im wirtschaftlichen Eigentum einer Person stehen könnten und dass die Anrechnung von Abzugssteuern denklogisch deren Einbehaltung voraussetze.

Begrenzung des Schadens für Fiskus auch bei noch offenen Steuerfällen möglich

Das Urteil enthält weitere Kernaussagen zum Beweiswert der Steuerbescheinigungnach § 45a Abs. 2, 3 EStG. Diese liefere lediglich einen Anscheinsbeweis für die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer durch die inländische Depotbank des Aktienverkäufers. Bei atypischen Fallgestaltungen und bei verspäteten Aktienlieferungen obliege dem die Anrechnung begehrenden Aktienkäufer aber die Nachweislast für die Erhebung der Kapitalertragsteuer. Entsprechendes gelte bei anonymen Aktienkäufen über die Eurex-Börse. Auch insoweit gehe die Unaufklärbarkeit hinsichtlich der Entrichtung der Kapitalertragsteuer durch den Aktienlieferanten zulasten des Aktienkäufers. Die nunmehr eingetretene Rechtskraft des Urteils könnte laut FG im Ergebnis auch bei noch offenen Steuerfällen zu einer Begrenzung des Schadens für den Fiskus durch die nach Auffassung des Gerichts widerrechtliche Anrechnung nicht erhobener Kapitalertragsteuer führen.

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