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FG Hamburg

Unentgeltliche Verpflegung auf Offshore-Plattform ist kein Arbeitslohn

Schüler entlasten Jugendrichter

Die unentgeltliche Verpflegung für die Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dies hat das Finanzgericht Hamburg mit rechtskräftigem Urteil vom 17.09.2015 entschieden. Wegen der besonderen Bedingungen auf einer Offshore-Plattform bestehe ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse an der kostenfreien Versorgung der Mitarbeiter (Az.: 2 K 54/15).

Offshore-Windparkbetreiberin soll Lohnsteuer auf unentgeltliche Verpflegung zahlen

Die Klägerin betreibt einen Offshore-Windpark rund 160 Kilometer vor der Küste. Die Arbeitnehmer arbeiten im Schichtdienst und haben keine Möglichkeit, den Windpark während der 14-Tages-Schicht zu verlassen. Während der Schicht arbeiten sie täglich zwölf Stunden und sind in etwa fünf Quadratmeter großen Schlafräumen untergebracht. Kühl- und Kochgelegenheiten stehen nicht zur Verfügung. Die benötigten Lebensmittel werden von einem Spezial-Catering-Unternehmen per Versorgungsschiff angeliefert. Der Klägerin entstehen Kosten von etwa 21,50 Euro pro Mahlzeit und Person. Das Finanzamt nahm die Klägerin auf Zahlung von Lohnsteuer für die Verpflegung in Anspruch. Dagegen erhob sie Klage.  

FG: Kostenfreie Verpflegung nicht steuerpflichtig – eigenbetriebliches Interesse überwiegt  

Das FG hat der Klage stattgegeben. Die kostenfreie Verpflegung stelle keinen steuerpflichtigen Sachbezug der Arbeitnehmer dar, weil sie aus ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse gewährt werde. Der Grund für die Verpflegung der Offshore-Mitarbeiter liege in den außergewöhnlichen Arbeitsumständen sowie der damit verbundenen notwendigen effizienten Gestaltung der Betriebsabläufe. Unter Berücksichtigung der Logistik, der Sicherheit, der beengten Räumlichkeiten, der Hygiene, des Schichtbetriebs könne die Verpflegung der Mitarbeiter wirtschaftlich nicht anders als durch eine zentrale Kantineneinheit erfolgen. Eine unentgeltliche Verpflegung sei branchenüblich und entspreche den internationalen Versorgungsstandards auf Plattformen. Der relativ hohe Betrag von 21,50 Euro pro Mahlzeit resultiere aus der aufwendigen Anlieferung und den hohen Personalkosten des Caterers. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände überwiege das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin an der unentgeltlichen Verpflegung. Das Interesse der Arbeitnehmer trete dahinter zurück.