Laufende Verluste bei Veranlagung depotübergreifend zu verrechnen

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Laufende Verluste bei Veranlagung depotübergreifend zu verrechnen. beck-aktuell, 09.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191056)
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte eine depotübergreifende Verrechnung der laufenden Verluste zu ermöglichen und daran mit der Verlustverrechnung der "Altverluste" anzuknüpfen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19.03.2015 entschieden. Das FG hat die Revision zugelassen (Az.: 16 K 4467/12 E).
Streit um Berechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen
Streitig war die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 Kapitaleinkünfte aus einem Depot bei der A-Bank (137.899 Euro laufende Erträge und 11.109 Euro Veräußerungsgewinne), aus einem Depot bei der B-Bank (30.836 Euro laufende Erträge, 194.840 Euro Veräußerungsgewinne und 141.466 Euro Veräußerungsverluste) sowie aus einem Privatdarlehen (545 Euro). Für die Berechnung der abzuführenden Kapitalertragsteuer verrechnete die B-Bank die Veräußerungsverluste zunächst mit den laufenden Erträgen und sodann mit den Veräußerungsgewinnen. Die A-Bank berechnete die Kapitalertragsteuer auf der Grundlage der Kapitalerträge von 149.008 Euro. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger für seine Kapitalerträge die Günstigerprüfung, die Überprüfung des Steuereinbehalts und die Festsetzung der Kirchensteuer. Zudem stellte er den Antrag, die Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften zum 31.12.2009 in Höhe von 1,28 Millionen Euro zu verrechnen.
Finanzamt nimmt depotbezogene Verrechnung vor
Das beklagte Finanzamt ging in Anknüpfung an die Verlustverrechnung der B-Bank von laufenden Erträgen von 138.444 Euro (Depot A-Bank + Privatdarlehenszinsen) und Veräußerungsgewinnen von 95.318 Euro (Depot A-Bank + verbleibender Betrag nach Verlustverrechnung Depot B-Bank) aus. Letzteren Betrag verrechnete es dann in vollem Umfang mit dem Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften, so dass sich nach Abzug des Sparerfreibetrags verbleibende Kapitalerträge von 137.643 Euro ergaben. Der Kläger wandte sich gegen diese depotbezogene Verrechnung und beantragte, nur Kapitalerträge von 27.814 Euro der Abgeltungsteuer zu unterwerfen.
FG: Depotübergreifende Verrechnung laufender Verluste mit daran anknüpfender Verlustverrechnung der „Altverluste“
Das FG hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts hat das Finanzamt zu Unrecht die Verlustverrechnung in der Weise vorgenommen, dass es zunächst die von den verschiedenen Banken vorgenommenen unterjährigen Verlustverrechnungen der Veranlagung als unabänderlich zugrunde gelegt und darauf die Verlustverrechnung der "Altverluste" aus privaten Veräußerungsgeschäften bezogen hat. Im Rahmen der Veranlagung sei eine depotübergreifende Verrechnung der laufenden Verluste zu ermöglichen. Daran sei mit der Verlustverrechnung der "Altverluste" anzuknüpfen.
Ansicht der Finanzverwaltung führt zu depotbezogener Schedulenbesteuerung
Zwar spreche die amtliche Begründung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 für die Gesetzesinterpretation der Finanzverwaltung, so das FG. Diese führe im Ergebnis allerdings zu einer nicht nur einkunftsbezogenen, sondern sogar depotbezogenen Schedulenbesteuerung, wodurch sich je nach Anzahl und Art des Depots bei gleich hohen Kapitaleinkünften völlig unterschiedliche Besteuerungsergebnisse ergeben könnten. Die Besteuerung erfolge letztlich durch das Kreditinstitut, dessen depotbezogene Verrechnungen im Veranlagungsverfahren bindend blieben.
Erschwerung des Ausgleichs von „Altverlusten“ verstärkt verfassungsrechtliche Zweifel
Das FG weist darauf hin, dass das gesetzgeberische Ziel, "Altverluste" aus privaten Veräußerungsgeschäften wenigstens übergangsweise mit Veräußerungsgewinnen ausgleichen zu können, unter Umständen erheblich erschwert werde. Dies verstärke noch die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese beschränkte Verlustausgleichsmöglichkeit. Dies sei nicht hinnehmbar, zumal der Gesetzeswortlaut diese Interpretation nicht erfordere.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Düsseldorf
- Urteil vom 19.03.2015
- 16 K 4467/12 E
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Laufende Verluste bei Veranlagung depotübergreifend zu verrechnen. beck-aktuell, 09.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191056)



