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FG Düsseldorf lässt für Zollfreiheit bei Einfuhren Lieferantenerklärungen der Hersteller genügen

Vergessene Anrechte

Hängt die Zollfreiheit bei Einfuhren von der Vorlage von Lieferantenerklärungen ab, so können Lieferantenerklärungen der Hersteller ausreichen, ohne dass auch noch solche der Verpackungsbetriebe vorgelegt werden müssen. Dies zeigt ein Fall, in dem das Finanzgericht Düsseldorf einem deutschen Ausführer Rechtsschutz gewährt hat (Urteil vom 02.09.2015, Az.: 4 K 1491/15 Z).

Zollfreiheit nur bei Vorlage eines Ursprungszeugnisses

Aufgrund vertraglich vereinbarter Freihandelszonen hat die Wirtschaft der EU große Vorteile, erläutert das FG. Die Vertragsparteien dieser Zonen gewährten sich bei Einfuhren Zollfreiheit. Eines der ersten Abkommen habe die EU mit der Schweiz geschlossen. Zollfreiheit bestehe, wenn die einzuführenden Waren Ursprungswaren der Vertragsparteien des Freihandelsabkommens sind. Dazu müsse die Ware in der EU beziehungsweise Schweiz erzeugt oder zumindest ausreichend be- oder verarbeitet worden sein. Dies sei durch ein Ursprungszeugnis, das die Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf Antrag ausstellen, nachzuweisen. Zur Begründung des Antrags lege der Ausführer sogenannte Lieferantenerklärungen vor. In diesen Erklärungen bestätige der Lieferant die Ursprungseigenschaft. Hätten die Zollbehörden einer Vertragspartei des Freihandelsabkommens Zweifel an der Richtigkeit des Ursprungszeugnisses, könnten sie dessen Überprüfung durch die ausstellende Zollbehörde verlangen.

Ursprungszeugnisse mangels Lieferantenerklärungen der Verpacker widerrufen

Im Streitfall bezog die Klägerin Textilien von griechischen Herstellern, die die Ware in Bulgarien verpacken und auf Kosten der Klägerin nach Deutschland bringen ließen. Von dort führte die Klägerin die Ware in die Schweiz aus. Der Schweizer Einführer zahlte keinen Zoll. Auf ein Nachprüfungsersuchen der Schweizer Zollbehörden hin widerrief der deutsche Zoll die Ursprungszeugnisse. Zur Begründung führte er aus, dass keine Lieferantenerklärungen der bulgarischen Verpackungsunternehmen vorgelegt worden seien. Konfrontiert mit Schadenersatzverlangen des Schweizer Einführers erhob die Klägerin Klage.

FG Düsseldorf: Lieferantenerklärungen der Verpackungsbetriebe irrelevant

Das FG Düsseldorf gab der Klage weitgehend statt. Es erachtete die Lieferantenerklärungen der Hersteller für zutreffend. Auf Lieferantenerklärungen der Verpackungsbetriebe komme es nicht an, da deren Tätigkeit nicht "ursprungsbegründend" sei und die Klägerin in keiner Lieferbeziehung zu diesen Betrieben gestanden habe. "Dieser Rechtsstreit zeigt die Notwendigkeit effektiven Rechtsschutzes für Ausführer", erläuterte der Berichterstatter, Richter am FG Stephan Alexander.