Berliner Hotelbetreiber müssen "City-Tax" vorerst weiter zahlen

Zitiervorschlag
Berliner Hotelbetreiber müssen "City-Tax" vorerst weiter zahlen. beck-aktuell, 05.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192721)
Berliner Hotelbetreiber müssen die sogenannte Übernachtungsteuer ("City-Tax") vorerst weiter zahlen. Dies hat das Fianzgericht Berlin-Brandenburg entschieden und den Eilantrag einer Hotelbetreiberin mit Beschluss vom 03.06.2015 abgewiesen. Die gerügte Verfassungswidrigkeit des Übernachtungsteuergesetzes (ÜnStG) sei nicht im Eilverfahren zu prüfen. Denn die Antragstellerin habe kein besonderes berechtigtes Interesse, das bei Streitigkeiten über die Verfassungsmäßigkeit eines formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes die Aussetzung der Vollziehung ausnahmsweise erlauben würde (Az.: 5 V 10344/14).
Antragstellerin rügte fehlende Gesetzgebungskompetenz
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Betreiberin eines in Berlin ansässigen Hotels verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der nach dem Übernachtungsteuergesetz (ÜnStG) erhobenen und auch als City-Tax bezeichneten Steuer geäußert. Das Land Berlin, so die Antragstellerin, verfüge nicht über eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz, da die Steuer als Verbrauchsteuer mit der auf bundesrechtlicher Grundlage erhobenen Umsatzsteuer vergleichbar sei. Der Landesgesetzgeber schöpfe zu Unrecht die den Beherbergungsbetrieben vom Bundesgesetzgeber zu konjunkturellen Zwecken zugestandene Entlastung wieder ab. Das Gesetz könne auch praktisch nicht umgesetzt werden, da der Beherbergungsbetrieb die Gäste nach dem Anlass ihrer Reise befragen müsse, ohne die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. Damit sei der Beherbergungsbetrieb dem Risiko ausgesetzt, bei einer späteren Überprüfung die Steuerschuld nicht auf die Gäste abwälzen zu können.
FG: Inhaltliche Argumente nicht im Eilverfahren zu prüfen
Das FG berief sich darauf, dass inhaltliche Argumente im Eilverfahren nicht zu prüfen seien. Der Bundesfinanzhof habe wiederholt entschieden, dass bei Streitigkeiten über die Verfassungsmäßigkeit des dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden, formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes die Vollziehung nur dann ausgesetzt werden dürfe, wenn der Steuerpflichtige ein besonderes berechtigtes Interesse vorweisen könne. Dieses müsse schwerer wiegen als die Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung, die mit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einhergehe.
Interesse des Landes überwiegt
Laut FG geht die Abwägung der widerstreitenden Interessen hier zum Nachteil der Antragstellerin aus, weil ihr bei Zahlung der festgesetzten Steuer lediglich solche Nachteile entstünden, die nachträglich wieder gutgemacht werden könnten. Auch seien die Steuerbeträge, die sie zu entrichten habe, vergleichsweise gering und würden letztendlich von den Hotelgästen getragen. Dem Land Berlin drohe demgegenüber eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung, wenn alle von der Übernachtungsteuer betroffenen Hotelbetreiber bis zu einer endgültigen Entscheidung von der Zahlungspflicht befreit würden. Da nicht erkennbar sei, dass das ÜnStG unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorgaben zustande gekommen sei, müsse der Geltungsanspruch des Gesetzes bis zur Entscheidung über das noch anhängige Klageverfahren respektiert werden. Eine Vorentscheidung für die noch anhängigen Klageverfahren, die voraussichtlich Ende diesen Jahres zur Entscheidung anstehen, sei damit noch nicht getroffen, betonte das Gericht.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Berlin-Brandenburg
- Beschluss vom 03.06.2015
- 5 V 10344/14
Zitiervorschlag
Berliner Hotelbetreiber müssen "City-Tax" vorerst weiter zahlen. beck-aktuell, 05.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192721)



