Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an in Deutschland ansässige natürliche Person ist schenkungsteuerpflichtig

Zitiervorschlag
Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an in Deutschland ansässige natürliche Person ist schenkungsteuerpflichtig. beck-aktuell, 20.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190501)
Die Zuwendung einer Familienstiftung Schweizerischen Rechts an eine im Inland ansässige natürliche Person ist als Schenkung unter Lebenden zu versteuern. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.04.2015 entschieden. Dabei hat es unter anderem ausgeführt, dass der Begriff "Vermögensmasse ausländischen Rechts" auch ausländische Stiftungen erfasse. Diese Auslegung verstoße nicht gegen EU-Recht (Az.: 7 K 2471/12).
Schweizer Familienstiftung wendet in Deutschland wohnender Person Geldbetrag zu und übernimmt Schenkungsteuer
Die Klägerin, eine Familienstiftung Schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz, kann nach ihrer Satzung Angehörige der Familie Y einmalig "in jugendlichen Jahren" finanziell unterstützen. Sie zahlte 2011 einem 29 Jahre alten, ledigen und kinderlosen Nachkommen der Familie Y mit Wohnsitz in Deutschland einen Geldbetrag aus. Sie verpflichtete sich gegenüber dem Beschenkten, die Schenkungsteuer zu zahlen.
FG: Zuwendung satzungswidrig und daher steuerpflichtig
Das FG hat die Zuwendung der Klägerin an den Nachkommen der Familie Y als Schenkung unter Lebenden qualifiziert. Einerseits sei die Zuwendung der Klägerin an diesen satzungswidrig gewesen. Die Zuwendung an den Angehörigen der Familie Y sei nicht "in jugendlichen Jahren" erfolgt. Die satzungswidrige Vermögenszuwendung führe zur Steuerpflicht.
Empfänger Zwischenberechtigter während Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts
Andererseits gelte der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts als Schenkung unter Lebenden. Werde dem Nachkommen der Familie Y Vermögen zugewandt, sei dieser Zwischenberechtigter. Der Begriff des Zwischenberechtigten umfasse alle Personen, die während des Bestehens der Vermögensmasse ausländischen Rechts Auszahlungen aus deren Vermögen erhalten.
Vermögensmasse ausländischen Rechts umfasst ausländische Stiftungen – Kein Verstoß gegen EU-Recht
Der Begriff der Vermögensmasse ausländischen Rechts sei ein Oberbegriff, so das FG. Er setze nicht voraus, dass es der Vermögensmasse an einer eigenen Rechtsfähigkeit oder Rechtspersönlichkeit fehle. Er umfasse ausländische Stiftungen als verselbständigte Rechtsträger und damit die Klägerin. Diese Auslegung verstoße nicht gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit. Die Kapitalverkehrsfreiheit sei zwar im Verhältnis zur Schweiz anwendbar.
Belastung wie bei inländischer Familienstiftung
Die Klägerin werde jedoch im Ergebnis wie eine inländische Familienstiftung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet. Das Vermögen einer inländischen Familienstiftung werde in Zeitabständen von 30 Jahren regelmäßig besteuert oder unterliege bei ihrer Aufhebung der Besteuerung. Infolgedessen sei es gerechtfertigt, den von der Klägerin ausgezahlten Betrag steuerlich beim inländischen Zuwendungsempfänger zu erfassen. Die Sachverhalte seien vergleichbar.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Baden-Württemberg
- Urteil vom 22.04.2015
- 7 K 2471/12
Zitiervorschlag
Zuwendung einer Schweizer Familienstiftung an in Deutschland ansässige natürliche Person ist schenkungsteuerpflichtig. beck-aktuell, 20.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190501)


