Keine Umsatzsteuerbefreiung für förmliche Post-Zustellungen

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Keine Umsatzsteuerbefreiung für förmliche Post-Zustellungen. beck-aktuell, 03.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179766)
Die Durchführung von Postzustellungsaufträgen gehört nicht zu den sogenannten Post-Universaldienstleistungen und ist damit nicht nach europarechtlichen Vorgaben von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 17.08.2015, Az.: 9 K 403/12, nicht rechtskräftig, BeckRS 2016, 94125).
Finanzamt hatte Umsatzsteuer nachgefordert
Geklagt hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Holdingunternehmens, das durch verschiedene Organgesellschaften Postzustellungsaufträge im gesamten Bundesgebiet ausgeführt und sich dafür eines bundesweit strukturierten Zustellnetzes bedient hatte. Das Unternehmen hatte die Durchführung dieser förmlichen Zustellungen – die im Auftrag von Behörden und Gerichten erfolgt und zum Nachweis des Zugangs der von ihnen versandten Schriftstücke bestimmt waren – als umsatzsteuerfrei angesehen. Das Finanzamt hatte dies anders gesehen und die Umsatzsteuer im Anschluss an eine Außenprüfung nachgefordert.
Nur Post-Universaldienstleistungen von Umsatzsteuer zu befreien
Das FG Baden-Württemberg hat sich der Auffassung des Finanzamts angeschlossen. Als nach nationalem deutschen Umsatzsteuerrecht steuerfrei hat er nur die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutschen Post AG angesehen. Die Holding konnte sich nach Ansicht des FG auch nicht auf vorrangig anzuwendendes Europarecht berufen, weil die von ihr erbrachten förmlichen Zustellungen nicht zu den Post-Universaldienstleistungen zählten. In der Systematik des Postgesetzes werde nämlich zwischen "Universaldienstleistungen" einerseits und "Förmlichen Zustellungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften" andererseits unterschieden. Auch europarechtlich werde in der sogenannten Post-Richtlinie lediglich ein Mindestmaß an Universaldienstleistungen definiert und der Postzustellungsauftrag nicht erwähnt. Von der Universaldienstleistung der Einschreibsendung unterscheide sich der Postzustellungsauftrag in wesentlichen Punkten, da er den Charakter eines Hoheitsakts habe, bei dem die Beförderung nur eines von mehreren Dienstleistungselementen darstelle, und da er gerade nicht der Allgemeinheit, sondern nur – im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege – Behörden und Gerichten zur Verfügung stehe. Gegen das die Klage abweisende Urteil ist Revision eingelegt worden. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 30/15 anhängig.
- Redaktion beck-aktuell
- FG Baden-Württemberg
- Urteil vom 17.08.2015
- 9 K 403/12
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