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Fall Böhmermann

BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde des Satirikers ab

Schutz des Anwaltsberufs

Der wegen des Gedichts “Schmähkritik“ über den türkischen Präsidenten Erdogan zur Unterlassung entsprechender Äußerungen verurteilte Satiriker und Moderator Jan Böhmermann ist mit seinem Revisionsbegehren letztinstanzlich gescheitert. Der Bundesgerichtshof hat seine Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 30.07.2019 zurückgewiesen (Az.: VI ZR 231/18).

Vorinstanzen verurteilten Böhmermann zur Unterlassung seiner Schmähkritik an Erdogan

Der klagende Präsident der Türkei hatte Böhmermann auf Unterlassung von in der Sendung "Neo Magazin Royale" vom 31.03.2016 in Form eines Gedichts ("Schmähkritik") vorgetragener Äußerungen in Anspruch genommen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten der Unterlassungsklage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Dagegen hatte sich der Beklagte Böhmermann mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gewendet.

BGH verwirft Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde ohne nähere Begründung zurückgewiesen. Die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).