TÜV Rheinland kann haftbar sein

Zitiervorschlag
TÜV Rheinland kann haftbar sein. beck-aktuell, 16.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170286)
Im Skandal um PIP-Brustimplantate aus Industriesilikon könnte der TÜV Rheinland nach Ansicht der Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof, Eleanor Sharpston, haftbar sein, falls er seine Kontrollpflichten nicht erfüllt hat. Vor allem sei zwar der Hersteller für die Produktsicherheit zuständig. Prüfstellen seien aber nicht ausgenommen, erklärte sie am 15.09.2016 in ihren Schlussanträgen. Wenn sie von möglichen Fehlern erfahre, müsse die Prüfstelle sich vergewissern (Az.: C-219/15).
40.000 Euro Schmerzensgeld gefordert
Hintergrund ist der Fall einer Frau aus der Vorderpfalz, die sich 2012 die mangelhaften Silikonimplantate auf ärztlichen Rat entfernen ließ. Die französischen Behörden hatten zuvor entdeckt, dass das Unternehmen PIP minderwertiges Silikon verarbeitet hatte. Weltweit waren Hunderttausende betroffen. Weil PIP zwischenzeitlich in die Insolvenz gegangen war, verklagte die Frau den TÜV Rheinland auf 40.000 Euro Schmerzensgeld. Das Unternehmen war für die Überprüfung der Qualitätssicherung des Herstellers zuständig.
Streit um Pflichten bei der Kontrolle von Medizinprodukten
Der EuGH soll in dem Verfahren auf Antrag des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe klären, welche Pflichten bei der Kontrolle von Medizinprodukten bestehen. Die Prüfstelle kann sich nach Ansicht der Generalanwältin zunächst darauf verlassen, dass sich das Unternehmen auch an die Vorgaben der Qualitätssicherung hält. Sie müsse also nicht unbedingt Produkte oder Geschäftsunterlagen prüfen oder unangemeldete Inspektionen vornehmen. Wenn aber mögliche Mängel bekannt werden, müsse sie klären, ob die Zertifizierung weiter gelten kann.
Auswirkungen auf künftige Fälle begrenzen
Für den Fall, dass die Richter ihrer Argumentation folgen, schlägt die Generalanwältin vor, die Auswirkungen vor allem auf künftige Fälle zu begrenzen. Die Richter sollten die Prüfstellen nicht rückwirkend in die Pflicht nehmen, weil viele von ihnen nicht für eine solche Haftung versichert seien.
- Redaktion beck-aktuell
- dpa
- EuGH
- Schlussanträge vom 15.09.2016
- C-219/15
Zitiervorschlag
TÜV Rheinland kann haftbar sein. beck-aktuell, 16.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170286)



