Belgiens Garantie für ARCO-Finanzgenossenschaften nicht mit Unionsrecht vereinbar

Zitiervorschlag
Belgiens Garantie für ARCO-Finanzgenossenschaften nicht mit Unionsrecht vereinbar. beck-aktuell, 02.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175271)
Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die ARCO-Finanzgenossenschaften gegen Unionsrecht. Belgien hätte die Finanzgenossenschaften nicht in das belgische Einlagensicherungssystem aufnehmen dürfen. Zu Recht habe die Europäische Kommission darin ‒ soweit das im vorliegenden Verfahren auf Ersuchen des belgischen Verfassungsgerichtshofs zu prüfen sei ‒ eine verbotene staatliche Beihilfe gesehen, heißt es in den Schlussanträgen Kokotts vom 02.06.2016 (Az.: C-76/15). Die EU-Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (RL 94/19/EG) hingegen stehe dieser Garantie grundsätzlich nicht entgegen, verlange sie aber auch nicht.
Belgien gewährte privaten Anteilseignern dreier ARCO-Finanzgenossenschaften Schutz
Im November 2011 hatte der belgische Staat den rund 800.000 privaten Anteilseignern der drei ARCO-Finanzgenossenschaften Arcopar, Arcofin und Arcoplus den gleichen Schutz wie für Spareinlagen oder bestimmte Lebensversicherungen gewährt, das heißt bis zu 100.000 Euro pro Anleger. Die ARCO-Gruppe, eine der Hauptaktionäre der belgisch-französischen Dexia-Bank, wurde so vor einer drohenden Flucht ihrer privaten Anleger aus den drei Finanzgenossenschaften bewahrt. Gleichzeitig wurde ARCO damit in die Lage versetzt, an der Rekapitalisierung von Dexia mitzuwirken. Diese war im Zuge der 2008 ausgebrochenen weltweiten Finanzkrise in schwere Turbulenzen geraten. Seit Ende 2011 befinden sich die drei Finanzgenossenschaften in Abwicklung.
EuGH soll Vereinbarkeit der Garantieregelung mit EU-Recht prüfen
2014 stufte die Kommission diese "ARCO-Garantie" als rechtswidrige (weil nicht rechtzeitig angemeldet) und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe ein. Sie verpflichtete Belgien daher, die damit verbundenen Vorteile zurückzufordern sowie keinerlei Zahlungen auf die Garantie hin zu leisten. Gegen diese Kommissionsentscheidung haben die drei Finanzgenossenschaften sowie Belgien Klage vor dem Gericht der Europäischen Union erhoben (Az.: T-664/14 und T-711/14). Diese Verfahren sind derzeit jedoch ausgesetzt, bis der EuGH im vorliegenden Verfahren Fragen des belgischen Verfassungsgerichtshofs beantwortet hat. Dieser hat auf Klagen nicht unter die ARCO-Garantie fallender privater und institutioneller Anleger hin die Verfassungsmäßigkeit des belgischen Nationalbankgesetzes zu prüfen, soweit es derartige Garantien für Anteile an bestimmten zugelassenen Finanzgenossenschaften vorsieht. Vorab möchte er vom EuGH wissen, ob die Garantieregelung gegen Unionsrecht verstößt.
Generalanwältin: Richtlinie verbietet Einlagensicherung nicht
Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, dem belgischen Verfassungsgerichtshof dahingehend zu antworten, dass weder die EU-Richtlinie über Einlagensicherungssysteme noch der allgemeine unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz die Mitgliedstaaten verpflichteten, die Anteile natürlicher Personen an zugelassenen Finanzgenossenschaften in ihr jeweiliges nationales System der Einlagensicherung einzubeziehen. Ein Genossenschaftsanteil sei nämlich anders als ein Bankkonto keine Einlage, sondern ähnlich wie eine Aktie Eigenkapital. Auch seien Finanzgenossenschaften keine Kreditinstitute. Allerdings verbiete die Richtlinie die Einbeziehung auch nicht, sofern dadurch nicht die Einlagensicherung verwässert oder sonstige unionsrechtliche Vorgaben missachtet würden.
Kokott geht mit Kommission von rechtswidriger staatlicher Beihilfe aus
Die Kommissionsentscheidung ist nach Auffassung Kokotts gültig, jedenfalls soweit der Gerichtshof dies vorliegend zu prüfen habe. Weder habe die Kommission den Beihilfebegriff falsch angewandt noch sei die Entscheidung unzureichend begründet. Im Übrigen sei festzustellen, dass Belgien sowohl gegen die Pflicht der vorherigen Anmeldung als auch gegen das (jedenfalls bis zur abschließenden Beurteilung durch die Kommission geltende) Durchführungsverbot verstoßen und somit eine rechtswidrige staatliche Beihilfe vergeben habe. Die Anmeldung der streitigen Garantieregelung bei der Kommission sei nämlich erst am 07.11.2011 erfolgt, dem Tag, an dem die drei ARCO-Finanzgenossenschaften durch Königlichen Erlass formell in das belgische System der Einlagensicherung aufgenommen worden seien. Damit habe Belgien das Prinzip der präventiven Kontrolle durch die Kommission missachtet.
EuG bei Entscheidungen in Sachen T-664/14 und T-711/14 formal nicht an EuGH-Entscheidung gebunden
Sollte der Gerichtshof ihrem Vorschlag folgend die Kommissionsentscheidung, soweit hier zu prüfen, für gültig halten, so habe das zwar keine formale Bindungswirkung für das Gericht der Europäischen Union in den beiden bei ihm anhängigen Rechtssachen, so die Generalanwältin. De facto würde das Urteil des EuGH aber sicherlich einen nicht zu vernachlässigenden Präzedenzfall für den Ausgang jener Verfahren darstellen, betont Kokott. Freilich sei das EuG frei, die Kommissionsentscheidung aus Gründen für nichtig zu erklären, die im vorliegenden Verfahren nicht erörtert worden seien.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Schlussanträge vom 02.06.2016
- C-76/15
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Belgiens Garantie für ARCO-Finanzgenossenschaften nicht mit Unionsrecht vereinbar. beck-aktuell, 02.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175271)



