Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Lieferung und Einbau energieeffizienter Materialien nur in sozialem Wohnungsbau

Zitiervorschlag
Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Lieferung und Einbau energieeffizienter Materialien nur in sozialem Wohnungsbau. beck-aktuell, 08.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192666)
Das Vereinigte Königreich darf nicht bei allen Wohnungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz für die Lieferung und den Einbau von energieeffizienten Materialien anwenden. Dies hat der Europäische Gerichtshof unter Hinweis darauf entschieden, dass dieser Satz allein Umsätzen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus vorbehalten sei (Urteil vom 04.06.2015, Az.: C-161/14).
EU-Kommission sieht Verstoß gegen Mehrwertsteuerrichtlinie
Das Vereinigte Königreich wendet auf "energieeffiziente Materialien", die in Wohnhäuser eingebaut oder zum Einbau in Wohnhäuser geliefert werden, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz an. Da dies nach Ansicht der Kommission gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie (RL 2006/112/EG) verstößt, hat sie beim EuGH eine Vertragsverletzungsklage gegen das Vereinigte Königreich erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz nur auf die in Anhang III der Richtlinie genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt werden könne. Dazu zählen "Lieferung, Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus" sowie "Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen". Nach Ansicht der Kommission fallen die Lieferung und der Einbau "energieeffizienter Materialien" im Rahmen des Wohnungsbaus nicht in diese beiden Kategorien. Selbst wenn eine solche Lieferung oder ein solcher Einbau zur zweiten Kategorie ("Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen") gehören sollte, könne gemäß den Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf diese Kategorie angewandt werden, wenn die Materialien einen bedeutenden Teil des Wertes der erbrachten Dienstleistung ausmachen. Zu den von der britischen Regelung erfassten energieeffizienten Materialien gehörten aber auch solche, die dieses Kriterium erfüllten.
Kein ermäßigter Steuersatz unabhängig vom sozialen Kontext
Der EuGH hat in Bezug auf die erste der beiden genannten Kategorien festgestellt, dass nach Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz lediglich für die Lieferung, den Bau, die Renovierung und den Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus zulässig ist. Nationale Maßnahmen, die darauf hinauslaufen, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz unabhängig vom sozialen Kontext, in dem die Maßnahmen ergriffen werden, auf die Lieferung, den Bau, die Renovierung und den Umbau sämtlicher Wohnungen angewandt wird, verstießen daher gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie.
Ermäßigung bei sämtlichen Wohnhäusern keine soziale Maßnahme
Im Übrigen weist der EuGH darauf hin, dass eine Politik zur Verbesserung der Wohnungssituation zwar, wie das Vereinigte Königreich geltend macht, soziale Auswirkungen haben mag. Doch sei eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf sämtliche Wohnhäuser nicht in erster Linie eine soziale Maßnahme. Da die britischen Maßnahmen nämlich für die Lieferung und den Einbau energieeffizienter Materialien in alle Wohnhäuser die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes vorsehen, ohne nach den Personengruppen zu unterscheiden, die darin wohnen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahmen allein oder auch nur hauptsächlich aus sozialen Gründen erlassen wurden. Schließlich folgt der Gerichtshof der Argumentation der Kommission in Bezug auf die die Kategorie "Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen".
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 04.06.2015
- C-161/14
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Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für Lieferung und Einbau energieeffizienter Materialien nur in sozialem Wohnungsbau. beck-aktuell, 08.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192666)



