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EuGH entscheidet zum Vorsteuerabzug einer sogenannten Führungsholding

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Die Anforderungen an umsatzsteuerliche Organschaften im deutschen Rechtsraum werden zu eng ausgelegt. Wie die Hamburger Kanzlei TPW mitteilte, ergibt sich dies aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Vorsteuerabzug einer Holding sowie zur Zulässigkeit von Personengesellschaften als umsatzsteuerliche Organgesellschaften (Urteil vom 16.07.2015, Az.: C-108/14 und C-109/14).

Sachverhalt

Wie TPW berichtete, befasste der EuGH sich in seiner Entscheidung zunächst mit dem Vorsteuerabzug einer sogenannten Führungsholding, die beispielsweise administrative, geschäftsleitende oder andere entgeltliche Leistungen an ihre Tochtergesellschaften erbringt und somit insgesamt unternehmerisch tätig ist. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer solchen Beteiligung stehen, seien nach der jetzt ergangenen Entscheidung als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holding anzusehen und der Vorsteuerabzug daraus sei grundsätzlich in voller Höhe zulässig. Voraussetzung sei allerdings, dass die Holding insoweit keine steuerfreien abzugsschädlichen Ausgangsleistungen erbringe. Halte die Holding dagegen weitere Beteiligungen, an die sie keine entgeltlichen Leistungen erbringe, sei der Vorsteuerabzug aufgrund dieses nicht-unternehmerischen Bereichs nur anteilig zulässig. Über den Aufteilungsmaßstab müssten dann die nationalen Gerichte entscheiden.

TPW: EuGH entscheidet gegen Tendenzen mancher nationaler Finanzbehörden

Damit habe der EuGH gegen die Tendenzen mancher nationaler Finanzbehörden, auch bei insgesamt unternehmerisch tätigen Führungsholdings einen nicht-unternehmerischen Bereich anzunehmen und den Vorsteuerabzug aufzuteilen, entschieden, erläuterte Christian Hensell, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei TPW Law, der das Verfahren für Larentia + Minerva gemeinsam mit Gitta Jorewitz, Steuerberaterin, vor dem EuGH betreut hat.

EuGH entscheidet auch zu umsatzsteuerlichen Organschaften

Zur umsatzsteuerlichen Organschaft habe der EuGH klargestellt, dass die nationale Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, nach der nur juristische Personen umsatzsteuerliche Organgesellschaften sein können, grundsätzlich nicht im Einklang mit den EU-Vorgaben steht. Anders wäre dies nach Mitteilung von TPW nur dann, wenn die nationale gesetzliche Einschränkung eine Maßnahme darstellte, die für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich ist. Diese Entscheidung habe der EuGH allerdings dem BFH als vorlegendes Gericht überlassen.

Unterordnungsverhältnis zwischen Organgesellschaft und Organträger nicht zwingend

Zudem habe der EuGH festgestellt, dass nicht zwingend ein Unterordnungsverhältnis im Sinn einer finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung zwischen Organgesellschaft und Organträger erforderlich ist, wie es das nationale Recht derzeit vorsieht. Vielmehr könne eine enge Verbindung, die das EU-Recht fordere, auch bei anderen Merkmalen vorliegen. Diese Vorgaben nach nationalem Recht einzuschränken, wäre wiederum nur zur Verhinderung von Steuerhinterziehung zulässig. Der BFH müsse nunmehr auch dies klären. Da die EU-Regelung nicht hinreichend bestimmt sei, könne diese nach Auffassung des EuGH jedoch keine unmittelbare Wirkung entfalten und der Steuerpflichtige sich damit auch nicht unmittelbar darauf berufen, berichtete TPW weiter.