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Schleuser-Strafen

EuGH verurteilt Ungarn wegen Umwandlung von Haft in Abschiebung light

Die europäische Flagge und im Hintergrund mehrere Menschen auf der Flucht
Freiheitsstrafe wegen schleusen? Von wegen. © studio v-zwoelf / Adobe Stock

Ungarn wandelte Freiheitsstrafen wegen Menschenschleusung kurzerhand in eine Ausreisepflicht um. 2.525 Verurteilte kamen so frei. Der EuGH sieht darin einen klaren Verstoß gegen EU-Recht.

Der EuGH hat Ungarn wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht verurteilt (Urteil vom 15.10.2026 - C-521/25). Budapest hatte durch eine Regierungsverordnung aus dem Jahr 2023 rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafen wegen Menschenschleusung automatisch in eine sogenannte spezielle Reintegrationshaft umgewandelt. Die Europäische Kommission klagte dagegen – mit Erfolg.

Hinter dem sperrigen Etikett verbarg sich eine schlichte Mechanik. Verurteilte Schleuser wurden freigelassen, mussten Ungarn binnen 72 Stunden verlassen und durften für die Dauer der ursprünglich verhängten Strafe nicht zurückkehren. Gefängnismauern sahen sie keine mehr. Rund 2.525 Personen profitierten von dieser Regelung, bevor sie am 19. August 2025 aufgehoben wurde.

Die Kommission hatte in ihrer Klage argumentiert, Ungarns Vorgehen schaffe ein systemisches Risiko vollständiger Straflosigkeit für Beihilfe zur illegalen Einwanderung. Zugleich gefährde es die gemeinsame Politik der Union bei Einwanderung und Grenzkontrolle. Der EuGH folgte dieser Einschätzung.

Weder wirksam noch abschreckend

Die Luxemburger Richterinnen und Richter prüften die Sanktion der damaligen Orbán-Regierung in an drei Maßstäben – und ließen sie an jedem einzelnen scheitern. Wirksam könne eine Strafe nicht sein, wenn sie gar nicht als solche vollstreckt werde. Eine Freiheitsstrafe, die in eine bloße Ausreisepflicht münde, verfehle ihren Zweck. Abschreckend sei die Regelung ebenfalls nicht gewesen. Wer mit Schleusung Geld verdienen wollte, konnte einkalkulieren, im schlimmsten Fall des Landes verwiesen zu werden. Und angemessen war die Umwandlung nach Auffassung des EuGH schon deshalb nicht, weil sie automatisch griff. Weder die Umstände der Tat noch die Persönlichkeit des Verurteilten spielten bei der Entscheidung eine Rolle. Dass die Dauer des Rückkehrverbots der Länge der verhängten Freiheitsstrafe entsprach und so die Tatschwere spiegeln sollte, genügte dem Gerichtshof nicht.

 

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Mindestens acht Jahre Höchststrafe vorgeschrieben

Besonders schwer wiegt ein weiterer Punkt. Die Regierungsverordnung erfasste auch Taten, für die das EU-Recht eine Freiheitsstrafe mit einem Höchstmaß von mindestens acht Jahren vorschreibt. Darunter fällt die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schleusung ebenso wie Fälle, in denen das Leben der geschleusten Personen gefährdet wird. Der Rahmenbeschluss des Rates sieht für solche Konstellationen bewusst harte Strafen vor – eine Ausweisung auf Zeit kann diesen Vorgaben offensichtlich nicht genügen.

Ungarn muss dem Urteil nun unverzüglich nachkommen. Tut Budapest das nicht, kann die Kommission erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen.