Brennelementesteuer mit EU-Recht vereinbar

Zitiervorschlag
Brennelementesteuer mit EU-Recht vereinbar. beck-aktuell, 05.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192746)
Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ("Brennelementesteuer") ist mit dem EU-Recht vereinbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.06.2015 entschieden. So stellt die Steuer nach seiner Auffassung keine staatliche Beihilfe zugunsten anderer stromerzeugender Unternehmen dar, die keinen Kernbrennstoff verwenden. Denn nur bei der Atomstromerzeugung fielen mit massiven Folgekosten verbundene radioaktive Abfälle an (Az.: C-5/14).
Kernkraftwerksbetreiber müssen Brennelementesteuer zahlen
2010 erließ Deutschland das Kernbrennstoffsteuergesetz. Danach ist für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2016 eine Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Stromerzeugung zu zahlen. Diese Steuer beläuft sich auf 145 Euro für ein Gramm Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 oder Uran 235 und wird von den Bestreibern der Kernkraftwerke geschuldet. Die Steuereinnahmen daraus sollen unter anderem im Zusammenhang mit einer Haushaltskonsolidierung in Anwendung des Verursacherprinzips zur Reduzierung der Last beitragen sollen, die die notwendige Sanierung der Schachtanlage Asse II, in der aus der Verwendung von Kernbrennstoff stammende radioaktive Abfälle gelagert werden, für den Bundeshaushalt darstellt.
Ausgangsklägerin schuldet mehr als 154 Millionen Euro Brennelementesteuer
Die Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH, die das Kernkraftwerk Emsland in Lingen betreibt, hat diese Steuer beim Finanzgericht Hamburg angefochten. Sie verwendete im Juni 2011 Brennelemente im Kernreaktor ihres Kraftwerks und schuldet hierfür eine Steuer in Höhe von mehr als 154 Millionen Euro. Nach Ansicht der Kernkraftwerke Lippe-Ems GmbH verstößt die deutsche Kernbrennstoffsteuer gegen EU-Recht. Das FG setzte das Verfahren aus ud rief den EuGH zur Vereinbarkeit dieser Steuer mit dem EU-Recht an.
EuGH: Keine Steuerbefreiung für Kernbrennstoff nach Richtlinie 2003/96/EG
Der EuGH hat entschieden, dass die deutsche Kernbrennstoffsteuer mit dem EU-Recht vereinbar ist. Kernbrennstoff sei nicht gemäß der Richtlinie über die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (RL 2003/96/EG) von der Steuer zu befreien. Denn dieser Brennstoff sei nicht in der für die Steuerbefreiung aufgestellten abschließenden Liste der Energieerzeugnisse enthalten. Nach Ansicht des EuGH kann die fragliche Steuerbefreiung auch nicht analog angewandt werden.
Kernbrennstoffsteuer weder Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom noch "andere indirekte Steuer"
Auch die Richtlinie über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (RL 2008/118/EG) stehe der Kernbrennstoffsteuer, die auf die Verwendung dieses Brennstoffs zur gewerblichen Stromerzeugung erhoben werde, nicht entgegen, so der EuGH weiter. Denn sie treffe weder den Verbrauch elektrischen Stroms noch den eines anderen verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisses. Daher stelle diese Steuer weder eine Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom noch eine "andere indirekte Steuer" auf dieses Erzeugnis im Sinne der Richtlinie dar. In diesem Zusammenhang weist der EuGH insbesondere darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, dass ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung von Kernbrennstoff und dem Verbrauch des vom Reaktor eines Kernkraftwerks erzeugten elektrischen Stroms besteht. Es treffe auch nicht zu, dass die fragliche Steuer direkt oder indirekt anhand der Menge an elektrischem Strom zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr berechnet wird.
Keine staatliche Beihilfe zugunsten anderer stromerzeugender Unternehmen
Außerdem stellt die Kernbrennstoffsteuer laut EuGH keine vom EU-Recht verbotene staatliche Beihilfe dar. Denn es handele sich nicht um eine selektive Maßnahme. Die Arten der Stromerzeugung, die keinen Kernbrennstoff verwenden, seien nicht von der durch das Kernbrennstoffsteuergesetz eingeführten Regelung betroffen. Jedenfalls würden sie sich nicht in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die mit der Stromerzeugung vergleichbar sei, bei der Kernbrennstoff verwendet werde, da nur bei dieser radioaktive Abfälle anfallen, die aus einer solchen Verwendung stammen.
Keine Abgabe zollgleicher Wirkung
Der EuGH ist zudem der Auffassung, dass auch der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ("Euratom- oder EAG-Vertrag"), unter den der Kernbrennstoff falle, der fraglichen Steuer auch nicht entgegenstehe. Sie sei keine Abgabe zollgleicher Wirkung. Denn sie werde nicht erhoben, weil der Kernbrennstoff eine Grenze überquert, sondern weil dieser zur gewerblichen Stromerzeugung verwendet wird, ohne dass nach der Herkunft dieses Brennstoffs unterschieden wird. Außerdem verlange die Verwirklichung der Ziele des Euratom-Vertrags von den Mitgliedstaaten nicht, den Umfang ihrer Nutzung von Kernbrennstoff beizubehalten oder zu steigern, so der EuGH. Sie verbiete ihnen auch nicht, diese Nutzung zu besteuern. Da die deutsche Steuer nicht den Erwerb von Kernbrennstoff, sondern dessen Verwendung treffe, gefährde sie zudem nicht die Erfüllung der Pflicht der EAG, für die regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer dieser Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen.
Anrufung des BVerfG steht EuGH-Vorlage nicht entgegen
Der EuGH hat außerdem entschieden, dass ein nationales Gericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift sowohl mit dem EU-Recht als auch mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats hat, auch dann, wenn ein Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bei dem nationalen Gericht anhängig ist, das mit der Durchführung dieser Kontrolle betraut ist, befugt beziehungsweise gegebenenfalls verpflichtet ist, dem EuGH Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit des EU-Rechts vorzulegen.
- Redaktion beck-aktuell
- EuGH
- Urteil vom 04.06.2015
- C-5/14
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Brennelementesteuer mit EU-Recht vereinbar. beck-aktuell, 05.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192746)



