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EuG

EU-Kommission durfte Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch auf null Euro reduzieren

Berufe mit Haltung

Der Europäischen Kommission ist kein Fehler unterlaufen, als sie die Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch im Juli 2013 auf null Euro festsetzte. Dies hat das Gericht der Europäischen Union unter Verweis auf eine stabile Marktlage in diesem Bereich entschieden. So seien die Ausfuhren von Geflügelfleisch trotz mehrerer Senkungen der Ausfuhrerstattungen weiter gestiegen. Hieraus habe die Kommission schließen dürfen, dass die Lage auf dem Unionsmarkt stabil sei. Gegen die Urteile vom 14.01.2016 (Az.: T-397/13, T- 434/13 und T-549/13) kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union eingelegt werden.

Ausfuhrerstattungen für gefrorene Hähnchen wurden schrittweise gesenkt

Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik sieht die EU-Verordnung Nr. 1234/2007 vor, dass der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt und den Preisen in der EU durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann. Dies gilt unter anderem für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors. Die Erstattungsbeträge werden von der Kommission für die gesamte Union festgesetzt. Für drei Kategorien gefrorener Hähnchen wurden diese Beträge schrittweise gesenkt, und zwar von 0,4 Euro/kg im Jahr 2010 auf 0,1085 Euro/kg zu Beginn des Jahres 2013. Im Rahmen einer Durchführungsverordnung (VO Nr. 689/2013) setzte die Kommission schließlich mit Wirkung ab Juli 2013 die Ausfuhrerstattungen unter anderem für diese Erzeugnisse auf null Euro fest. Von den Ausfuhrerstattungen für gefrorene Hähnchen profitierten in Europa insbesondere zwei französische Unternehmen (Tilly-Sabco und Doux), die Ausfuhren in den Nahen Osten vornahmen. Seit dem Inkrafttreten der neuen gemeinsamen Agrarpolitik am 01.01.2014 können Ausfuhrerstattungen nur noch im Krisenfall gezahlt werden. Frankreich sowie die Gesellschaften Doux und Tilly-Sabco haben beim EuG die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung der Kommission beantragt, mit der die Ausfuhrerstattungen auf null Euro festgesetzt worden sind.

EuG hält Klagen für zulässig

Das EuG lehnt die Nichtigerklärung der Verordnung ab und bestätigt somit die im Juli 2013 vorgenommene Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch auf null Euro. Es stellt zunächst fest, dass Tilly-Sabco und Doux die Durchführungsverordnung aufgrund der neuen, durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Bestimmung in Art. 263 Abs. 4 AEUV anfechten können. Nach dieser Bestimmung können natürliche und juristische Personen gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Nichtigkeitsklage erheben. Das Gericht führt aus, dass die Ausfuhrerstattungen erst gewährt werden, nachdem die nationalen Behörden eine Ausfuhrbescheinigung ausgestellt haben. Die Unternehmen hätten die fraglichen Erzeugnisse jedoch ohne Vorlage von Ausfuhrbescheinigungen ausführen können, wenn sie keine Ausfuhrerstattungen in Anspruch nehmen wollten. Im vorliegenden Fall würden die betroffenen Unternehmen in der Regel keine Ausfuhrbescheinigungen beantragen, da die Ausfuhrerstattungen auf null Euro festgesetzt worden seien. Dann erließen die nationalen Behörden im normalen Geschäftsgang keine Durchführungsmaßnahmen (Erteilung von Ausfuhrbescheinigungen), sodass es gekünstelt wäre, allein deshalb anzunehmen, dass die in Rede stehende Durchführungsverordnung solche Maßnahmen nach sich zieht, weil die Unternehmen theoretisch Ausfuhrbescheinigungen beantragen könnten.

Kommission durfte trotz Senkung der Erstattung erfolgten Anstieg der Ausfuhren als Indiz für Marktstabilität werten

Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit weist das Gericht die von Frankreich und den Gesellschaften Doux und Tilly-Sabco vorgebrachten Argumente zurück. Es kommt insbesondere zu dem Ergebnis, dass der Kommission bei der Analyse der Lage auf dem Unionsmarkt kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Diese habe unter anderem festgestellt, dass der Preis für Geflügelfleisch hoch war, die Margen der Erzeuger der Union über dem historischen Durchschnitt lagen und die Ausfuhren trotz drei aufeinanderfolgender Senkungen der Erstattungen weiter gestiegen waren. Daher sei der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie davon ausging, dass die Lage auf dem Unionsmarkt stabil sei und es keiner Festsetzung eines positiven Betrags der Ausfuhrerstattungen bedürfe, um die Marktstabilität zu gewährleisten. Das Gericht weist namentlich darauf hin, dass die Kommission im Rahmen ihrer Analyse der Marktlage nicht verpflichtet ist, die besondere Situation der Unternehmen zu berücksichtigen, die die von den Erstattungen erfassten Erzeugnisse in die Zielgebiete (im vorliegenden Fall vor allem Länder des Nahen Ostens) ausführen. Vielmehr reiche es aus, dass sie sich mit der Gesamtlage auf dem Unionsmarkt befasst.

EuG: Ausfuhrerstattungen nicht als Hilfe für in Schwierigkeiten befindliche Erzeuger gedacht

Überdies weist das EuG darauf hin, dass der Sinn der Ausfuhrerstattungen nicht darin besteht, in Schwierigkeiten befindliche Erzeuger zu unterstützen, sondern darin, den Unionsmarkt insgesamt zu stabilisieren, indem es der EU ermöglicht wird, ihre Überschüsse in Drittländern abzusetzen. Bei einer stabilen Lage auf dem Unionsmarkt, wie sie die Kommission in Bezug auf den Geflügelfleischsektor festgestellt hat, dürfe sie daher davon ausgehen, dass keine Ausfuhrerstattungen notwendig sind, um Überschüsse abzusetzen und die Marktstabilität zu gewährleisten.