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EuG

EEG-Gesetz 2012 umfasste staatliche Beihilfen

Carl von Ossietzky

Die umlagefinanzierte Ökostromförderung von Unternehmen und die Teilbefreiungen stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage durch das EEG-Gesetz 2012 stellten staatliche Beihilfen dar. Dies hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 10.05.2016 bestätigt und die Nichtigkeitsklage Deutschlands gegen einen Beschluss der Europäischen Kommission vom November 2014 abgewiesen (Az.: T-47/15). Das geltende EEG 2014 ist durch diese Entscheidung nicht betroffen.

EU-Kommission sah EEG 2012 mit staatlichen Beihilfen verbunden

In einem Beschluss vom November 2014 stufte die EU-Kommission die Ökostromförderung von Unternehmen und die Teilbefreiungen von stromintensiven Unternehmen von der EEG-Umlage nach dem EEG 2012 als staatliche Beihilfen ein. Zugleich billigte sie die Beihilfen größtenteils. Lediglich die Teilbefreiungen von stromintensiven Unternehmen waren nach ihrer Ansicht höher als nach den EU-Beihilfevorschriften zulässig. Insoweit ordnete sie eine Teilrückforderung an. Deutschland klagte gegen diesen Kommissionsbeschluss beim EuG auf Nichtigkeit der Feststellung, dass das EEG 2012 staatliche Beihilfen umfasste.

EuG: Ökostromförderung von Unternehmen erfolgte unter Einsatz staatlicher Mittel

Das EuG hat die Klage abgewiesen. Die Kommission sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Rahmen des EEG 2012 staatliche Mittel zum Einsatz kamen. Denn die EEG-Umlage sei hauptsächlich das Ergebnis der Umsetzung einer vom Staat durch das EEG 2012 festgelegten Politik zur Unterstützung der Erzeuger von EEG-Strom. Das EuG führt aus, dass erstens die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten und von den überregionalen Übertragungsnetzbetreibern von Hoch- und Höchstspannungsnetzen (ÜNB) gemeinsam verwalteten Gelder unter dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand blieben. Zweitens seien die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Beträge Gelder unter Einsatz staatlicher Mittel, die einer Abgabe gleichgestellt werden könnten. Und drittens ließen die Befugnisse und Aufgaben der ÜNB den Schluss zu, dass sie nicht für eigene Rechnung und frei handeln, sondern als Verwalter einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe, die einer Einrichtung gleichgestellt seien, die eine staatliche Konzession in Anspruch nehme.

EEG 2012 unterscheidet sich wesentlich vom Vorgängergesetz

Das Gericht betont, dass sich das EEG 2012 wesentlich von dem Mechanismus des vorangegangenen Gesetzes unterscheide, bei dem der EuGH in der Rechtssache PreussenElektra (EuZW 2001, 242) eine staatliche Beihilfe verneint hatte. Denn dort hätten die Gelder zu keinem Zeitpunkt unter staatlicher Kontrolle gestanden. Außerdem habe es keinen Mechanismus wie beim EEG 2012 gegeben, der vom Staat zum Ausgleich der sich aus der Abnahmepflicht ergebenden Mehrkosten geschaffen und geregelt wurde und mit dem der Staat den privaten Versorgern die vollständige Deckung ihrer Mehrkosten garantierte.

Teilbefreiungen von stromintensiven Unternehmen stellten Vorteil dar

Laut EuG hatte die Kommission auch zu Recht angenommen, dass die Verringerung der EEG-Umlage den stromintensiven Unternehmen einen Vorteil im Sinne der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen verschafft habe. Denn sie habe diese Unternehmen von einer Belastung befreit, die sie normalerweise hätten tragen müssen. Die Beweggründe einer Beihilfemaßnahme reichten nicht aus, um die Einstufung dieser Maßnahme als Beihilfe von vornherein auszuschließen.