Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt

EuG bestätigt Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen für Logistikunternehmen Sernam in Höhe von 642 Millionen Euro

Codiertes Recht

Die von Frankreich gewährte und von der Kommission in einer früheren Entscheidung unter Bedingungen genehmigte staatliche Beihilfe für das auf dem Gebiet der Kurierdienste und der Paket- und Palettenexpressbeförderung tätige Unternehmen Sernam in Höhe von 503 Millionen Euro wurde missbräuchlich verwendet. Dies hat das Gericht der Europäischen Union mit Urteil vom 17.12.2015 klargestellt. Insgesamt müssten die Financière Sernam und ihre Tochtergesellschaften damit mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen in einer Gesamthöhe von mehr als 642 Millionen Euro (ohne Zinsen) zurückzahlen, entschied das Gericht (Az.: T-242/12).

Neue Bedingungen für Vereinbarkeit auferlegt

Im Jahr 2001 genehmigte die Kommission erstmals unter Bedingungen eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 503 Millionen Euro zugunsten von Sernam (Entscheidung Sernam 1). Das Unternehmen gehörte damals zu 100% der Eisenbahngesellschaft SNCF (Société Nationale des Chemins de fer Français). Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass die Bedingungen dieser Entscheidung nicht eingehalten worden waren und eine neue, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe über 41 Millionen Euro gewährt worden war, erließ die Kommission im Jahr 2004 eine zweite Entscheidung. In der Entscheidung Sernam 2 ordnete die Kommission die Einziehung der für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfe in Höhe von 41 Millionen Euro an und bestätigte, indem sie neue Bedingungen für die Vereinbarkeit auferlegte, dass die mit der Entscheidung Sernam 1 genehmigte Beihilfe in Höhe von 503 Millionen Euro mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war.

Zwei Alternativen zur Auswahl

Die Entscheidung Sernam 2 sah insbesondere eine Wahlmöglichkeit zwischen den beiden folgenden Bedingungen vor: Sernam sollte sich innerhalb einer bestimmten Frist aus dem Markt des Straßentransports zurückziehen. Anderenfalls, "[s]ollte Sernam bis zum 30.06.2005 seine Aktiva 'en bloc' im Rahmen eines transparenten und offenen Verfahrens zum Marktpreis an ein Unternehmen verkaufen, das keine rechtliche Verbindung mit der SNCF hat, [gelte die Bedingung des Rückzugs aus dem Markt für Straßentransporte] nicht". Frankreich teilte der Kommission mit, die Option des en bloc-Verkaufs der Aktiva von Sernam gewählt zu haben. Erwerber sei die Financière Sernam, eine von der ehemaligen Unternehmensleitung von Sernam gegründete Gesellschaft.

Rückzahlung eines Gesamtbetrags von mehr als 642 Millionen gefordert

Die mit mehreren Beschwerden befasste Kommission stellte in der Folge fest, dass die Bedingung in Bezug auf den en bloc-Verkauf der Aktiva von Sernam nicht eingehalten worden und dass die unvereinbare Beihilfe in Höhe von 41 Millionen Euro nicht eingezogen worden sei. Sie zog hieraus den Schluss, dass die im Jahr 2004 unter Auflagen genehmigte Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 503 Millionen Euro missbräuchlich verwendet worden und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Die Kommission erklärte ferner, dass die von SNCF für die Zwecke der Durchführung des "Verkaufs der Aktiva en bloc" gewährten Maßnahmen, also die Aufstockung des Kapitals von Sernam durch SNCF in Höhe von 57 Millionen Euro netto, der Forderungsverzicht von SNCF gegenüber Sernam in Höhe von 38,5 Millionen Euro und einige von SNCF bei der Übertragung der Aktiva von Sernam auf die Financière Sernam gegebene Bürgschaften neue staatliche Beihilfen darstellten, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien. Mit Beschluss vom 09.03.2012 gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass sämtliche Sernam zugutegekommenen Beihilfen, dass heißt ein Gesamtbetrag von mehr als 642 Millionen Euro (ohne Zinsen), von der Financière Sernam und ihren Tochtergesellschaften wegen der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen ihnen und Sernam zurückzuzahlen sei.

SNCF klagt gegen Rückzahlung

SNCF hat Klage beim Gericht der Europäischen Union erhoben, um den Beschluss vom 09.03.2012 für nichtig erklären zu lassen. Sie macht insbesondere geltend, dass sie die Bedingung in Bezug auf den en bloc-Verkauf der Aktiva von Sernam korrekt angewandt habe, dass die Verbuchung der Beihilfe von 41 Millionen Euro auf der Passivseite bei der Abwicklung von Sernam ausreichend sei, um die mit der Gewährung dieser Beihilfe verbundene Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen und dass diese Beihilfe somit nicht an die Financière Sernam weitergegeben worden sei. Außerdem stellten die von ihr für die Zwecke der Durchführung des „Verkaufs der Aktiva en bloc“ von Sernam gewährten Maßnahmen (also die vorausgegangene Aufstockung des Kapitals von Sernam, der Verzicht auf Forderungen gegenüber Sernam und die Bürgschaften) keine neuen staatlichen Beihilfen dar, da das Kriterium des privaten Kapitalgebers, das sie für im vorliegenden Fall anwendbar erachtet, im Fall eines Verkaufs mit negativem Preis erfüllt sei. Das Kriterium des privaten Kapitalgebers besteht darin, zu prüfen, ob ein privates Unternehmen unter denselben Bedingungen in derselben Weise gehandelt hätte, so dass das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgeschlossen werden kann.

EuG: Bedingung für die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe nicht erfüllt

Das Gericht hat jetzt die von SNCF erhobene Klage abgewiesen. Nach Auffassung des EuG ist die Bedingung für die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe in Bezug auf den en bloc-Verkauf der Aktiva von Sernam nicht erfüllt worden. Insbesondere habe die erfolgte Übertragung nicht nur die Aktiva von Sernam, sondern auch fast alle ihre Passiva erfasst, obwohl diese gemäß der Entscheidung Sernam 2 vom Verkauf der Aktiva en bloc hätten ausgeschlossen werden müssen. Außerdem sei die mit dem en bloc-Verkauf der Aktiva von Sernam im vorliegenden Fall verbundene Zielsetzung, nämlich die wirtschaftliche Tätigkeit von Sernam abzubrechen, nicht eingehalten worden.

Maßnahmen nicht ausreichend zur Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung

Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall die Verbuchung der mit der Entscheidung Sernam 2 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfe von 41 Millionen Euro auf der Passivseite bei der Abwicklung von Sernam nicht ausreichend, um die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen. Das EuG bestätigte die Feststellung der durch Sernam Xpress (eine 100%ige Tochtergesellschaft von Sernam) vermittelten wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Sernam und der Financière Sernam. Insbesondere sei die Verpflichtung zur Rückzahlung der staatlichen Beihilfe in Höhe von 41 Millionen Euro auf die Financière Sernam übertragen worden.

Kriterium des privaten Kapitalgebers nicht anwendbar

Schließlich befand das Gericht, dass unter den speziellen Umständen des vorliegenden Falles das Kriterium des privaten Kapitalgebers bei einem Verkauf mit negativem Preis nicht anwendbar war. Zudem stellten die von SNCF für die Zwecke der Durchführung des "Verkaufs der Aktiva en bloc" gewährten Maßnahmen, also die vorausgegangene Aufstockung des Kapitals von Sernam in Höhe von 57 Millionen Euro netto, der Verzicht auf Forderungen gegenüber Sernam in Höhe von 38,5 Millionen Euro und die Bürgschaften, staatliche Beihilfen dar, betonte das EuG. Insgesamt seien damit staatliche Beihilfen in einer Gesamthöhe von mehr als 642 Millionen Euro (ohne Zinsen) zurückzahlen.