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EuG bestätigt Rettungsmaßnahmen zugunsten der HSH Nordbank

Ein Etappenziel ist erreicht

Das Gericht der Europäischen Union hat den Beschluss der Europäischen Kommission von 2011, mit dem sie die deutschen Rettungsmaßnahmen zugunsten der HSH Nordbank unter Auflagen genehmigt hatte, mit Urteil vom 12.11.2015 bestätigt und die Klage von zwei Minderheitsaktionären abgewiesen. Die Beteiligung der Minderheitsaktionäre an den Rekapitalisierungslasten durch die "Einmalzahlungsauflage" der Kommission sei gerechtfertigt gewesen, um eine mittelbare Beihilfe an die Minderheitsaktionäre auszuschließen (Az.: T-499/12).

Rettungsmaßnahmen zugunsten der HSH Nordbank

Durch die 2007 eingetretene und 2008 durch die Insolvenz der Bank Lehmann Brothers verschärfte Subprime-Krise geriet auch die HSH Nordbank – die fünftgrößte deutsche Landesbank – in die Krise. Sie wurde mit staatlichen Beihilfen gerettet. Neben einer Rekapitalisierung (3 Milliarden Euro) durch die Ausgabe von Aktien der HSH Nordbank, die vollständig von ihrem Mehrheitsaktionär, dem HSH Finanzfonds, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, gezeichnet wurden, erhielt sie eine Risikoabschirmung (10 Milliarden Euro) durch die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein und vom deutschen Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung eine Liquiditätsgarantie (17 Milliarden Euro).

Kommission genehmigt Rettungsmaßnahmen unter Auflagen

Die Europäische Kommission genehmigte die staatlichen Beihilfen unter Auflagen. Gemäß diesen Auflagen musste die HSH Nordbank dem HSH Finanzfonds einen Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 500 Millionen Euro einräumen, die der HSH Finanzfonds anschließend als „Sachkapitalerhöhung“ in die HSH Nordbank einbringen musste. Zudem war der HSH Nordbank bis zum Ende des Geschäftsjahrs 2014 die Ausschüttung von Dividenden verboten. In den Jahren 2015 und 2016 schließlich war die Möglichkeit zur Zahlung von Dividenden beschränkt.

Zwei Minderheitsaktionäre klagen auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses

Zwei Minderheitsaktionäre der HSH Nordbank, die luxemburgischen Anlagefonds HSH Investment Holdings Coinvest-C Sàrl und HSH Investment Holdings FSO Sàrl, klagten beim EuG auf (Teil-)Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses. Diese beiden Fonds sowie andere von der amerikanischen Gesellschaft JC Flowers & Co. beratene Anlagefonds hielten vor der Rekapitalisierung 25,67% des Kapitals der HSH Nordbank. Danach hielten sie nur noch 9,19%.

EuG: Klage nur hinsichtlich Einmalzahlungsauflage zulässig

Das EuG hat die Klage der beiden Aktionäre abgewiesen. Das Gericht erachtete die Klage nur insoweit für zulässig, als die beiden Minderheitsaktionäre die Nichtigerklärung der Auflage begehren, wonach mittels der Einmalzahlung in Höhe von 500 Millionen Euro das Kapital der HSH Nordbank ausschließlich zugunsten des HSH Finanzfonds erhöht werden sollte. Dieser Vorgang sei für die HSH Nordbank neutral gewesen, während die Minderheitsaktionäre eine Verwässerung ihrer relativen Beteiligung an der Bank und infolgedessen eine Schmälerung ihrer Rechte als Aktionäre hätten hinnehmen müssen. Deshalb könnten sie unmittelbar klagen. Denn da sich die Interessen der beiden Aktionäre hinsichtlich dieses Vorgangs nicht mit denen der NSH Nordbank deckten, müssten sie sich nicht mit der Möglichkeit begnügen, ihre Rechte als Aktionäre der HSH Nordbank auszuüben, damit diese eine Klage einreicht. Bezüglich der Genehmigung der Rettungsmaßnahmen als solche sowie des Verbots und der Beschränkung von Dividendenausschüttungen sieht das Gericht die Interessen der Aktionäre und die der Gesellschaft hingegen als deckungsgleich an.

Einmalzahlungsauflage rechtmäßig

Laut Gericht ist der Kommissionbeschluss hinsichtlich der Kapitalerhöhung im Wege der Einmalzahlung in Höhe von 500 Millionen nicht zu beanstanden. Die Einmalzahlung sei gerechtfertigt, weil sie die Minderheitsaktionäre zu einer Aufwendung zwinge, die im Verhältnis zu der Aufwendung stehe, mit der sich die öffentlichen Anteilseigner bei der Rekapitalisierung einverstanden erklärt haben: Infolgedessen komme den Minderheitsaktionären nicht mittelbar eine Beihilfe zugute und könnten die in Rede stehenden Maßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Im Übrigen hat der HSH Finanzfonds die neuen Aktien nicht in seiner Eigenschaft als Aktionär, sondern ausschließlich in seiner Eigenschaft als Beihilfegeber erhalten. Dieser erforderliche Ausgleich hätte sich auch durch die Einrichtung einer neuen Anstalt des öffentlichen Rechts herstellen lassen, die kein Aktionär gewesen wäre, sondern lediglich Empfänger der Mittel. Auch dann wäre es zu derselben Lastenverteilung zwischen allen Aktionären zugunsten des durch diese Anstalt vertretenen Beihilfegebers gekommen. Die Auflage sei auch verhältnismäßig und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.