Parkender muss nur bei Anlass nach Halteverbotszeichen Ausschau halten

Zitiervorschlag
Parkender muss nur bei Anlass nach Halteverbotszeichen Ausschau halten. beck-aktuell, 07.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178166)
Ein Autofahrer aus Berlin hat im Verfahren um die Umsetzung seines Pkw durch ein Abschleppunternehmen wegen eines vorübergehend geltenden absoluten Halteverbots einen Erfolg erzielt. Während die Vorinstanz von einer anlasslosen Nachschaupflicht des Klägers im ruhenden Verkehr ausgegangen war, hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt klargestellt, dass der Verkehrsteilnehmer nur dann zu einer Nachschau verpflichtet ist, wenn hierfür ein Anlass besteht. Das Gericht hat zudem bestätigt, dass sich die Anforderungen danach unterscheiden, ob sie den ruhenden oder den fließenden Verkehr betreffen (Urteil vom 06.04.2016, Az.: 3 C 10.15).
Kläger: Halteverbot nicht wirksam bekanntgemacht
Der Kläger wendet sich gegen die Auferlegung einer Gebühr für die Umsetzung seines Kraftfahrzeugs. Er hatte dieses Fahrzeug im September 2010 in Berlin in einem Straßenabschnitt geparkt, wo wegen eines am nächsten Tag stattfindenden Straßenfestes durch vorübergehend angebrachte Verkehrszeichen ein absolutes Halteverbot (Zeichen 283) ausgeschildert war. Der Beklagte veranlasste die Umsetzung dieses Fahrzeugs durch ein Abschleppunternehmen und nahm den Kläger auf Zahlung einer Umsetzungsgebühr in Höhe von 125 Euro in Anspruch. Hiergegen wandte der Kläger unter anderem ein, die Verkehrszeichen seien nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen, daher seien die Haltverbote nicht wirksam bekanntgemacht worden.
OVG: Nachschaupflicht nicht genügt
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht ging von einer anlasslosen Nachschaupflicht aus und nahm an, dass das Haltverbot für den Kläger erkennbar gewesen wäre, wenn er dieser Nachschaupflicht genügt hätte. Es hat offen gelassen, in welcher Höhe und welcher Ausrichtung das Halteverbotszeichen angebracht war.
Konkreter Anlass als Kriterium
Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr würden ihre Rechtswirkungen gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer - gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht - äußern, wenn sie korrekt aufgestellt sind, so das BVerwG. Ein durchschnittlicher Kraftfahrer müsse bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen können, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde. Zu einer Nachschau sei der Verkehrsteilnehmer nur dann verpflichtet, wenn hierfür ein Anlass besteht.
BVerwG hält weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich
Das BVerwG hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das OVG zurückverwiesen. Die Anwendung des so genannten Sichtbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht stehe mit den dargelegten Anforderungen nicht in vollem Umfang im Einklang. Daher seien ergänzende tatsächliche Feststellungen zur Aufstellung und Sichtbarkeit der Haltverbotszeichen notwendig.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 06.04.2016
- 3 C 10.15
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Parkender muss nur bei Anlass nach Halteverbotszeichen Ausschau halten. beck-aktuell, 07.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178166)



