Zeiten früherer Tätigkeit als Flugbegleiter bei der Richterbesoldung nicht zu berücksichtigen

Zitiervorschlag
Zeiten früherer Tätigkeit als Flugbegleiter bei der Richterbesoldung nicht zu berücksichtigen. beck-aktuell, 23.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169956)
War ein Richter vor seiner Einstellung in den Richterdienst als Flugbegleiter (Steward) oder als Fluggastabfertiger tätig, sind diese Zeiten bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe, nach der sich die Besoldung des Richters richtet, nicht zu berücksichtigen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22.09.2016 entschieden (Az.: 2 C 29.15).
Richter will Vortätigkeiten als Flugbegleiter und Fluggastabfertiger als Erfahrungszeiten anerkannt wissen
Der Kläger steht als Richter im Dienst des beklagten Landes Berlin. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land verpflichtet, die Zeiten der Tätigkeit des Klägers als Flugbegleiter sowie Fluggastabfertiger als Erfahrungszeiten gemäß § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG Bln) anzuerkennen. Das Oberverwaltungsgericht änderte dieses Urteil ab und wies die Klage ab.Dagegen legte der Kläger Revision ein.
BVerwG: Vortätigkeit muss Bezug zum Beruf des Richters haben
Das BVerwG hat die Revision zurückgewiesen. § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesG Bln erkenne Zeiten einer Vortätigkeit an, sofern sie für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 DRiG notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnten. Die Vorschrift sei nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Sinn und Zweck der Norm eingrenzend auszulegen. Durch die Bezugnahme auf die für die richterliche Tätigkeit erforderliche soziale Kompetenz werde deutlich, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um eine beliebige berufliche Vortätigkeit handeln kann. Vielmehr müsse sie einen Bezug zum Beruf des Richters aufweisen.
Erforderliche soziale Fähigkeiten eines Richters müssen Vortätigkeit prägen
Kennzeichnend hierfür ist laut BVerwG die Fähigkeit, in Konfliktsituationen die divergierenden Interessen mehrerer Beteiligter auch in komplexen Lebensverhältnissen zu erfassen, zu einem Ausgleich zu bringen und gegebenenfalls hierüber auch zu entscheiden. Der Richter müsse ferner die sozialen Folgen seines Handelns berücksichtigen. Andererseits müsse er aber auch die erforderliche Konflikt- und Entschlussfähigkeit besitzen. Für eine (mögliche) Tätigkeit im Spruchkörper müsse er über Teamfähigkeit verfügen und eine kollegiale Beratungskultur pflegen. Solche Fähigkeiten müssten im Vordergrund der in Rede stehenden Vortätigkeit stehen und für diese prägend sein. Danach reiche nicht jede berufliche Tätigkeit, die zwangsläufig mit einem Kontakt zu anderen Menschen verbunden sei, als Erfahrungszeit aus. Insbesondere genügten nicht solche Tätigkeiten, bei denen dieser soziale Umgang den anderen Menschen nur ausschnittsweise, in einer begrenzten sozialen Funktion und Situation, zum Beispiel als Kunde, betreffe.
Flugbegleiter auf Dienstleisterkontakt zum Kunden beschränkt
Diese Voraussetzungen sieht deas BVerwG bei einer Tätigkeit als Flugbegleiter nicht erfüllt. Denn der Flugbegleiter erbringe in erster Linie im Auftrag der Fluggesellschaft Leistungen, um die Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber ihren Kunden zu erfüllen. Bei einem Fluggastabfertiger (Bodensteward) seien Art und Maß des sozialen Kontakts zum Kunden noch geringer als bei einem Flugbegleiter.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 22.09.2016
- 2 C 29.15
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Zeiten früherer Tätigkeit als Flugbegleiter bei der Richterbesoldung nicht zu berücksichtigen. beck-aktuell, 23.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169956)



