OVG Münster muss erneut zu Spielgerätesteuer in Ochtrup entscheiden

Zitiervorschlag
OVG Münster muss erneut zu Spielgerätesteuer in Ochtrup entscheiden. beck-aktuell, 15.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186506)
Die von der Gemeinde Ochtrup seit Januar 2010 umgestellte Spielgerätesteuer führte bei dem klagenden Spielgerätebetreiber zu einer Verdoppelung der Steuer. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht Münster zurückgewiesen, um dort einige aufgeworfenen Fragen klären zu lassen, die auf der Grundlage der Argumentation des Berufungsgerichts nicht hätten offen gelassen werden dürfen. Möglicherweise habe die Steuer nicht ohne angemessene Übergangsfrist derart erhöht werden dürfen (Urteil vom 14.10.2015, Az.: 9 C 22.14).
Klage gegen zehn Bescheide in Vorinstanzen erfolglos
Die Klägerin betreibt in der münsterländischen Gemeinde Ochtrup eine Spielhalle mit zwölf Geldspielgeräten. Die Vergnügungsteuersatzung der Gemeinde sah bis einschließlich 2009 auf Geldspielgeräte eine Abgabe nach dem Stückzahlmaßstab in Höhe von 150 Euro monatlich je Gerät vor. Ab dem 01.01.2010 wurde der Steuermaßstab geändert und eine Geldspielgerätesteuer in Höhe von 20% des Einspielergebnisses erhoben. Dies führte bei der Klägerin zu mehr als einer Verdoppelung der Steuer. Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht hat sich die Klägerin gegen insgesamt zehn Bescheide gewandt, die auf die neue Satzung gestützt waren. Dabei hat sie im Wesentlichen eine Erdrosselungswirkung der Steuererhöhung geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage unter Hinweis auf das positive Betriebsergebnis des Jahres 2011 abgewiesen. Auch die vom OVG Münster zugelassene Berufung blieb erfolglos.
OVG schloss Erdrosselungswirkung aus
Das OVG hatte argumentiert, eine Erdrosselungswirkung sei ausgeschlossen, da die Klägerin rechtlich nicht gehindert sei, Geräte mit einem höheren durchschnittlichen Kasseninhalt einzusetzen. Eine solche Preiserhöhung sei auch am Markt durchsetzbar. Zwar könne die Klägerin selbst die Geräte nicht umprogrammieren, da nur Geräte mit einer zuvor erteilten Bauartzulassung verwendet werden dürften. Ob solche Geräte auf dem Markt angeboten würden und ob sich ein Austausch der Geräte einfach gestalte, sei aber unerheblich. Denn es sei Sache des Unternehmers, sich auf eine etwaige Steuererhöhung vorzubereiten.
Offene Fragen sind vom OVG aufzuklären
Das BVerwG ist dem nicht gefolgt. Falls die neue Steuerlast für ein wirtschaftlich arbeitendes Unternehmen in der Situation der Klägerin nur nach einem zeitaufwändigen und kapitalintensiven Austausch des Gerätebestandes tragbar ist, hätte die Steuer nicht ohne angemessene Übergangsfrist derart erhöht werden dürfen, meint das BVerwG. Das OVG müsse daher entweder die von ihm offen gelassenen Fragen nach dem Umstellungsaufwand und der Verfügbarkeit von Austauschgeräten aufklären, oder es müsse untersuchen, ob ein durchschnittlicher Spielhallenbetreiber in Ochtrup auch ohne Preiserhöhung eine Spielgerätesteuer von 20% des Einspielergebnisses verkraften könne.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 14.10.2015
- 9 C 22.14
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OVG Münster muss erneut zu Spielgerätesteuer in Ochtrup entscheiden. beck-aktuell, 15.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186506)



