BVerwG weist Klagen gegen niedersächsischen Teil der Planfeststellung des Elbtunnels ab

Zitiervorschlag
BVerwG weist Klagen gegen niedersächsischen Teil der Planfeststellung des Elbtunnels ab. beck-aktuell, 10.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167611)
Der BUND Niedersachsen und die Betreiberin eines Windparks haben erfolglos gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels geklagt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für den Neubau der Bundesautobahn A 20 im Abschnitt Drochtersen bis zur Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein abgewiesen (Urteile vom 10.11.2016, Az.: 9 A 18.15 und 9 A 19.15).
Planfeststellung erfolgte für Niedersachsen und Schleswig-Holstein gesondert
Der planfestgestellte Abschnitt gehört zur "Nord-West-Umfahrung Hamburg", die bei Lübeck an die von Stettin kommende Ostseeautobahn anknüpft und in ihrem hier umstrittenen Teil die Elbe zwischen Drochtersen und Glückstadt mittels eines etwa 5,7 Kilometer langen Tunnels quert. Für die Planfeststellung wurde der Streckenabschnitt an der Landesgrenze zwischen Schleswig-Holstein und Niedersachsen in der Mitte der Elbe in zwei selbstständige Verfahren unterteilt.
Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte fehlerfrei
Die Öffentlichkeitsbeteiligung war nach Ansicht des BVerwG für den angegriffenen niedersächsischen Teil sowohl im Planfeststellungsverfahren als auch im vorausgegangenen Raumordnungsverfahren fehlerfrei. Zwar sei eine Untersuchung, ob das Vorhaben die umliegenden Gewässer sowie das Grundwasser verschlechtert, ebenso wie im Planfeststellungsverfahren bezüglich der schleswig-holsteinischen Tunnelhälfte erst nach der Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt worden. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung sei dennoch nicht erforderlich gewesen, so das BVerwG. Denn vorliegend sei die Prüfung in ihrer Komplexität und Ermittlungstiefe – anders als in Schleswig-Holstein – nicht wesentlich über das hinausgegangen, was bereits in den zuvor ausgelegten Unterlagen behandelt worden war. Vielmehr habe sie sich auf die Lösung der mit einem Autobahnbau üblicherweise verbundenen Entwässerungsprobleme beschränkt. Die komplexen Fragen des Prozesswassers für den Tunnelvortrieb hingegen habe die Untersuchung zu Recht ausgeklammert, da dieser von Schleswig-Holstein aus erfolgt und das hierfür benötigte Wasser dort entnommen und wieder eingeleitet werden muss. Insoweit habe die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss unter den Vorbehalt gestellt, dass die mit dem Prozesswasser verbundenen wasserrechtlichen Probleme auf schleswig-holsteinischer Seite bewältigt und geregelt werden.
Anforderungen des Naturschutzes ausreichend berücksichtigt
Auch mit den Anforderungen des Naturschutzes sei der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vereinbar, stellt das BVerwG klar. Weder würden die Schutzziele des FFH-Gebietes "Unterelbe" und des gleichnamigen Vogelschutzgebietes erheblich beeinträchtigt noch Belange des Artenschutzes. Schließlich seien auch die Interessen der Betreiberin eines Windparks ausreichend berücksichtigt worden.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 10.11.2016
- 9 A 18.15; 9 A 19.15
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BVerwG weist Klagen gegen niedersächsischen Teil der Planfeststellung des Elbtunnels ab. beck-aktuell, 10.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167611)



