VGH muss erneut über Rechtswidrigkeit der "Südumfliegung" am Flughafen Frankfurt Main entscheiden

Zitiervorschlag
VGH muss erneut über Rechtswidrigkeit der "Südumfliegung" am Flughafen Frankfurt Main entscheiden. beck-aktuell, 11.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183546)
Das Verfahren um die Rechtswidrigkeit der "Südumfliegung" am Flughafen Frankfurt Main geht weiter. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 10.12.2015 eine zuvor ergangene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel aufgehoben und den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die Richter des VGH hatten bei der Festlegung der Flugroute einen Abwägungsfehler begangen. Nach dem Urteil des BVerwG ist die "Südumfliegung" nur dann rechtswidrig, wenn sich eine alternative Flugroute als vorzugswürdig aufdrängt. Dies war nicht geprüft worden und muss nun nachgeholt werden (Az.: 4 C 15.14).
VGH stellte Rechtswidrigkeit der Flugroutenfestlegung fest
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Festlegung von Abflugstrecken (Flugrouten) von den Start- und Landebahnen Center und Süd des Flughafens Frankfurt Main, auf denen bei Westbetrieb startende Flugzeuge mit Zielen im Norden und Nordwesten zunächst nach Süden geführt werden. Die Kläger, eine Stadt und sieben Gemeinden in Hessen beziehungsweise Rheinland-Pfalz sowie fünf Privatpersonen, haben beim VGH Kassel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Flugroutenfestlegung erstritten.
Streit um Flugbewegungen pro Stunde
Der VGH hatte insbesondere beanstandet, dass die Flugrouten auf die Bewältigung von 126 Flugbewegungen je Stunde ausgerichtet seien, obwohl aus technischen Gründen nur maximal 96 bis 98 Flugbewegungen pro Stunde abgewickelt werden könnten. In dieser Fehleinschätzung des Bedarfs liege ein Abwägungsfehler, den die Kläger rügen könnten, weil mit den ausgewählten Flugrouten eine sichere und flüssige Abwicklung von 126 stündlichen Flugbewegungen nicht erreichbar sei und es deshalb an einem sachlichen Grund für die mit der Festlegung der gewählten Flugstrecken verbundene Lärmbelastung der Kläger fehle.
BVerwG: Andere Flugroute muss sich als vorzugswürdig aufdrängen
Das BVerwG hat der Revision der beklagten Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Nach seiner Ansicht ist die Festlegung der Flugverfahren nur rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, wenn sich zur Bewältigung von bis zu 98 Flugbewegungen je Stunde unter Lärmschutzgesichtspunkten eine andere, die Kläger nicht oder weniger belastende Flugroute als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt, ohne zur Wahrung der für den Flugverkehr unabdingbaren Sicherheitserfordernisse weniger geeignet zu sein. Ob es eine solche Route gibt, muss der VGH jetzt klären.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 10.12.2015
- 4 C 15.14
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