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BVerwG

Umbau hochwassergeschädigten Kinos unabhängig von Verbesserung lokaler Kinostruktur förderfähig

Klageindustrie

Wird ein Kinobetrieb aufgrund von Hochwasserschäden unterbrochen und nach alsbald eingeleiteten Umbauten wieder aufgenommen, handelt es sich förderrechtlich nicht um eine Neuerrichtung im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Filmförderungsgesetzes. Die Umbauten sind dann unabhängig davon förderfähig, ob durch sie eine Verbesserung der lokalen Kinostruktur eintritt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.05.2015 entschieden (Az.: 6 C 29.14).

Filmförderungsanstalt versagte Förderung

Die Klägerin übernahm im Frühjahr 2012 ein Kino, das ein gutes Jahr zuvor wegen Hochwasserschäden geschlossen worden war. Sie erweiterte auf Grundlage einer bereits zuvor beantragten und erteilten Baugenehmigung das Kino um zwei neue Säle und nahm den Kinobetrieb Ende 2012 wieder auf. Die beklagte Filmförderungsanstalt versagte die beantragte Bewilligung von Fördermitteln mit der Begründung, die Maßnahme sei als Neuerrichtung einzustufen, die nach dem Gesetz nur im Fall einer strukturverbessernden Wirkung förderfähig sei; hieran fehle es. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.

BVerwG: Umbauten lediglich Maßnahmen der Modernisierung und Verbesserung

Das BVerwG hat der Revision der Klägerin stattgegeben. Die Umbauten stellten Maßnahmen der Modernisierung und Verbesserung dar, bei denen nach dem Gesetz anders als bei einer Neuerrichtung nicht zu prüfen sei, ob sie eine strukturverbessernde Wirkung haben. Eine Neuerrichtung setze voraus, dass der Kinobetrieb zunächst endgültig aufgegeben und nicht nur – wie hier – vorübergehend unterbrochen wurde. Dass die Klägerin nicht identisch mit dem Betreiber des Kinos vor Eintritt der Hochwasserschäden ist, sei ebenso unerheblich wie der Umstand, dass während der baubedingten Betriebsunterbrechung die Kapazität eines anderen Kinos vor Ort erweitert wurde. Auf das Maß der baulichen Veränderung könne es allenfalls dann ankommen, wenn sie – anders als hier – zu einer erheblichen Kapazitätsausweitung führe, die der Errichtung eines neuen Kinos gleichkomme. Die Beklagte müsse nun erneut über den Förderantrag entscheiden.