Störung von Wetterradaranlagen durch Windenergieanlagen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar

Zitiervorschlag
Störung von Wetterradaranlagen durch Windenergieanlagen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. beck-aktuell, 23.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169946)
Der Deutsche Wetterdienst (DWD) hat bei der Frage, inwieweit Windenergieanlagen die Funktionsfähigkeit von Wetterradaranlagen stören und die Aufgabenerfüllung des DWD in nicht mehr tolerierbarer Weise erschweren, keinen Beurteilungsspielraum. Die Frage unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei parallel gelagerten Verwaltungsstreitsachen mit Urteilen vom 22.09.2016 entschieden (Az.: 4 C 6.15 und 4 C 2.16).
Strörung der Funktionsfähigkeit von Wetterradaranlagen durch Windenergieanlagen voll überprüfbar?
Gegenstand beider Verfahren waren Windenergieanlagen, für deren Errichtung und Betrieb die Betreiber immissionsschutzrechtliche Genehmigungen beantragt hatten. In beiden Verfahren stand in Streit, ob den im Außenbereich privilegiert zulässigen Windenergieanlagen der öffentliche Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB entgegensteht, weil sie die Funktionsfähigkeit der jeweils etwas mehr als 10 km entfernt liegenden Wetterradaranlagen und die "Warnprodukte" des DWD nachteilig beeinflussen. In der Berufungsinstanz hatten die Betreiber jeweils Erfolg. Sowohl der Verwaltungsgerichtshof München als auch das Oberverwaltungsgericht Koblenz hatten sich auf den Standpunkt gestellt, dass diese Fragen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterlägen. Ergebnis dieser Überprüfung war, dass die zu erwartenden bzw. nicht auszuschließenden Störungen der Wetterradaranlagen durch Abschattungseffekte und Fehlechos (im Allgemeinen) nicht das Gewicht eines der Genehmigung der Windenergieanlagen entgegenstehenden öffentlichen Belangs hätten.
BVerwG: Deutscher Wetterdienst hat keinen Beurteilungssdpielraum
Das BVerwG hat bestätigt, dass dem DWD ein Beurteilungsspielraum insoweit nicht zukommt. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebiete, dass Verwaltungshandeln grundsätzlich in sachlicher und rechtlicher Hinsicht durch die Verwaltungsgerichte uneingeschränkt überprüfbar sein muss. Ausnahmen könne grundsätzlich nur der Gesetzgeber regeln. Für einen gesetzgeberischen Willen, dem DWD vorliegend entsprechende Spielräume einzuräumen, fehle indes jeder Anhaltspunkt. Auch sonst spreche nichts für eine Letztentscheidungsbefugnis des DWD.
Rechtsfehler bei Nebenbestimmungen
Ein Fehler in der Rechtsanwendung mit der Folge der Zurückverweisung lag laut BVerwG lediglich insoweit vor, als der VGH es im Hinblick auf besonders kleinräumige, kurzlebige, aber gleichwohl extreme Wetterlagen als gerechtfertigt angesehen habe, der beantragten Genehmigung Nebenbestimmungen beizufügen, ohne abschließend geklärt zu haben, ob es insoweit tatsächlich zu Störungen der Wetterradaranlagen kommt.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 22.09.2016
- 4 C 6.15; 4 C 2.16
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Störung von Wetterradaranlagen durch Windenergieanlagen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. beck-aktuell, 23.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169946)



