Schwein in Kastenstandshaltung muss ungehindert in Seitenlage ruhen können

Zitiervorschlag
Schwein in Kastenstandshaltung muss ungehindert in Seitenlage ruhen können. beck-aktuell, 24.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/166956)
Eine Kastenstandshaltung, bei der ein Schwein seine Gliedmaßen in einen benachbarten Kastenstand hineinstrecken muss, um ungehindert in Seitenlage mit ausgestreckten Gliedmaßen zu ruhen, ist unzulässig. Mit Beschluss vom 08.11.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg bestätigt (Az.: 3 B 11.16).
Landkreis beanstandete Kastenstände als zu schmal
Die Klägerin, ein Schweinezuchtunternehmen, und der beklagte Landkreis streiten über eine tierschutzrechtliche Anordnung zur Haltung von Schweinen in sogenannten Kastenständen, in denen die Tiere zu Zuchtzwecken einzeln untergebracht sind, ohne sich frei bewegen zu können. Der Landkreis hat bei einer Vor-Ort-Kontrolle einen Teil der Kastenstände als zu schmal für die in ihnen gehaltenen Schweine beanstandet und dem Unternehmen aufgegeben, die Kastenstände entsprechend den Vorgaben von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV so zu gestalten, dass sich jedes Schwein ungehindert hinlegen und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann. Das Unternehmen hält die Anordnung für rechtswidrig, weil der Vorschrift genügt werde, wenn ein Schwein seine Gliedmaßen in einen benachbarten Kastenstand strecken könne, auch wenn dort ebenfalls ein Schwein gehalten werde. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat die Klage mit Urteil vom 24.11.2015 abgewiesen und ausgeführt, nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV müsse es den in einem Kastenstand gehaltenen Schweinen möglich sein, jederzeit eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen.
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat das BVerwG jetzt zurückgewiesen. Die zur Auslegung von § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV aufgeworfenen Rechtsfragen würden sich ohne Weiteres beantworten lassen und bedürften nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Vorschrift formuliere Mindestbedingungen, die der Verordnungsgeber zum Schutz der Tiere für unerlässlich gehalten hat, und gelte individuell für jedes in einem Kastenstand gehaltene Schwein. Es müsse jedem Schwein entsprechend seiner Größe möglich sein, jederzeit ungehindert in Seitenlage mit ausgestreckten Gliedmaßen zu ruhen. Unzulässig sei damit insbesondere eine Kastenstandshaltung, bei der ein Schwein seine Gliedmaßen in einen benachbarten Kastenstand hineinstrecken muss, daran aber zumindest zeitweise durch ein dort befindliches Schwein gehindert sein kann.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 08.11.2016
- 3 B 11.16
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Schwein in Kastenstandshaltung muss ungehindert in Seitenlage ruhen können. beck-aktuell, 24.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/166956)



