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BVerwG

Privatrechtsgestaltende Wirkung einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung setzt Entgeltabrede voraus

Vollzeit mit der Brechstange?

Ein Telekommunikationsnetzbetreiber kann nicht auf der Grundlage einer ihm erteilten Entgeltgenehmigung von einem Zusammenschaltungspartner die Zahlung von Entgelten für regulierte Zugangsleistungen beanspruchen, wenn es an einer vertraglichen oder durch Anordnung geregelten Entgeltzahlungspflicht fehlt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17.08.2016 entschieden (Az.: 6 C 24.15).

Klägerin will für Überlassung technischer Einrichtungen nicht zahlen

Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, betreibt ein Telekommunikationsnetz, das auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Mobilfunknetz der beigeladenen Vodafone GmbH zusammengeschaltet ist. Zur technischen Realisierung hat die Beigeladene in ihren Räumen sogenannte Intra-Building-Abschnitte installiert und Zentrale Zeichengabekanäle geschaltet. Diese Einrichtungen werden wechselseitig genutzt. Die Zahlung eines Entgelts für die Bereitstellung und Überlassung dieser technischen Einrichtungen durch die Beigeladene ist in dem Vertrag nicht geregelt. Die beklagte Bundesnetzagentur erlegte der Beigeladenen die Verpflichtung auf, Betreibern öffentlicher Telefonnetze die Zusammenschaltung mit ihrem Mobiltelefonnetz zu ermöglichen. Sie unterwarf die Entgelte der davon erfassten Leistungen der Genehmigungspflicht. In der Folge genehmigte die Bundesnetzagentur Entgelte der Beigeladenen unter anderem für die Bereitstellung und Überlassung von lntrabuilding-Abschnitten und Zentralen Zeichengabekanälen. Die Klägerin weigerte sich, die genehmigten Entgelte zu zahlen, weil in der Vereinbarung mit der Beigeladenen nicht vorgesehen sei, dass diese Leistungen entgeltlich erbracht werden sollten. Sie weigerte sich ferner, eine entsprechende Vereinbarung mit der Beigeladenen abzuschließen.

BNetzA sieht Entgeltanspruch bereits aufgrund der Entgeltgenehmigung gegeben

Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Bundesnetzagentur eine Ergänzungsvereinbarung an, die Abrechnungsmodalitäten und eine Erstattungsregelung enthielt. Zur Begründung führte sie aus, nach § 37 Abs. 2 TKG seien die genehmigten Entgelte bereits an die Stelle der vereinbarten Entgeltregelungen getreten, ohne dass es einer gesonderten Anordnung bedürfe. Ohne die Regelung der Entgeltrückerstattung für gemeinsam genutzte Intrabuilding-Abschnitte und Zentrale Zeichengabekanäle führe die Pflicht zur Zahlung der genehmigten Entgelte für diese Leistungen dazu, dass die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen nicht berücksichtigt werden könnte und die Klägerin die Entgelte ohne entsprechende Abzüge zu entrichten hätte. Mit ihrer dagegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie sei nach der Vereinbarung mit der Beigeladenen nicht verpflichtet, für die Bereitstellung und Überlassung der genannten technischen Einrichtungen ein Entgelt zu zahlen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Revision ein.

BVerwG: Vertragliche Anspruchsgrundlage oder vertragsersetzende Anordnung erforderlich

Das BVerwG hat die Anordnung der Bundesnetzagentur aufgehoben. Sie beruhe auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung und sei deshalb ermessensfehlerhaft. Die durch § 37 Abs. 2 TKG bewirkte privatrechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltgenehmigung für regulierte Zugangsleistungen reiche nicht so weit, dass sie das Fehlen einer vertraglichen Anspruchsgrundlage oder einer vertragsersetzenden Anordnung für die Entgeltzahlung kompensieren könnte. Die telekommunikationsrechtliche Regulierung sei auch für die Entgelte mehrstufig ausgestaltet. Die Anspruchsgrundlage für die Erhebung der Entgelte gehöre nicht zum Prüfprogramm des Entgeltgenehmigungsverfahrens. Entgeltgenehmigungen seien für eine Vielzahl von Zugangsverhältnissen bestimmt und enthielten daher Typisierungen.

Kein Ermessen der Regulierungsbehörde bei Entscheidung über Entgeltanträge

Bei der Entscheidung über Entgeltanträge verfüge die Regulierungsbehörde zudem über kein Ermessen, so das BVerwG weiter. Um eine nicht bereits vertraglich geregelte Entgeltzahlungspflicht des zugangsberechtigten Unternehmens in einem konkreten Rechtsverhältnis rechtsgestaltend zu bestimmen, bedürfe es jedoch regelmäßig einer wertenden Gesamtbetrachtung der gegenseitigen Leistungsbeziehungen. Hierfür sehe das Gesetz das Anordnungsverfahren nach § 25 TKG vor. Das der Bundesnetzagentur hierbei zustehende Auswahlermessen gebe ihr die Möglichkeit, den besonderen Umständen des Einzelfalles - wie im vorliegenden Fall etwa der wechselseitigen Nutzung der Entgeltregulierung unterfallender Einrichtungen - Rechnung zu tragen, soweit sie nicht hinsichtlich der Entgelthöhe an die Entgeltgenehmigung gebunden sei.