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BVerwG

Planfeststellungsbeschluss zur "Verbindungsspange Sulingen" nicht vollziehbar

Codiertes Recht

Der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für den Bau der "Verbindungsspange Sulingen" vom 16.11.2011 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.05.2016 entschieden. Mit dem planfestgestellten Vorhaben sollen die von Barenburg und Diepholz nach Sulingen führenden Schienenwege am südlichen Stadtrand durch eine rund 400 Meter lange Kurve verbunden und zugleich die nach Sulingen weiterführenden Gleise sowie der dortige Bahnhof vom Schienennetz abgetrennt werden (Az.: 3 C 2.15).

Stilllegungsverfahren erforderlich

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte die von einem privaten Eisenbahnunternehmen hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Auf seine Revision hat das BVerwG das Urteil jetzt geändert. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil das Vorhaben in Bezug auf die Strecken von Barenburg und Diepholz nach Sulingen ein Stilllegungsverfahren erfordere, in dem das Unternehmen sein Interesse an einer Übernahme der Strecken oder der für den Anschluss von Sulingen erforderlichen Streckenteile geltend machen könne. Dass derzeit nur noch wenige Güterzüge von Barenburg nach Diepholz fahren und in Sulingen lediglich ihre Fahrtrichtung wechseln, sei für die Erforderlichkeit des Stilllegungsverfahrens ohne Bedeutung. Durch eine Unterbrechung der Schienenwege werde der Eisenbahnverkehr nach Sulingen unmöglich.

Mängel auch in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfung

Darüber hinaus habe das Eisenbahn-Bundesamt die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint, ohne die Durchführung seiner Vorprüfung hinreichend zu dokumentieren. Das Eisenbahn-Bundesamt habe die Möglichkeit, diese Fehler in einem ergänzenden Verfahren zu heilen, betonte das Gericht.