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BVerwG

Planfeststellungsbeschluss für Uckermark-Höchstspannungsleitung rechtswidrig und nicht vollziehbar

Vollzeit mit der Brechstange?

Der Planfeststellungsbeschluss für die Uckermark-Höchstspannungsleitung ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2016 in erster und letzter Instanz entschieden (Az.: 4 A 5.14). Es verweist auf Verstöße gegen zwingende naturschutzrechtliche Planungsvorgaben.

Vogelschutz- und FFH-Gebiet betroffen

Der Neubau der Uckermarkleitung ist in den Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes des Bundes aufgenommen. Die Freileitungstrasse erstreckt sich auf eine Länge von circa 115 Kilometern. Sie durchquert das Vogelschutzgebiet "Randow-Welse-Bruch“, verläuft zwischen zwei Teilräumen des Vogelschutzgebiets "Unteres Odertal" und durchquert das Biosphärenreservat "Schorfheide-Chorin“ mit dem darin gelegenen Vogelschutzgebiet sowie ein FFH-Gebiet.

Klage macht Beeinträchtigung von Vogelschutzgebieten geltend

Die Kläger – eine anerkannte Naturschutzvereinigung und zwei von der Trassenführung in ihrem Grundeigentum betroffene Eigentümer – begehrten die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Sie kritisierten den Planfeststellungsbeschluss in erster Linie wegen einer – aus ihrer Sicht – von der planfestgestellten Uckermark-Freileitung ausgehenden erheblichen Beeinträchtigung "hochsensibler“ Vogelschutzgebiete. Darüber hinaus machten sie unter anderem eine fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie Abwägungsmängel bei der Prüfung großräumiger Trassenalternativen geltend.

Fehler bei UVP-rechtlicher Auslegungsbekanntmachung irrelevant

Die zulässigen Klagen waren überwiegend begründet. Das BVerwG hat Fehler bei der UVP-rechtlichen Auslegungsbekanntmachung festgestellt, die jedoch gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. In Verbindung mit § 46 VwVfG für den geltend gemachten Aufhebungsanspruch folgenlos blieben, weil auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen zur Überzeugung des BVerwG feststehe, dass die angegriffene Entscheidung ohne die Fehler nicht anders ausgefallen wäre.

Verstöße gegen zwingende naturschutzrechtliche Planungsvorgaben zu Recht gerügt

Zu Recht rügten die Kläger Verstöße gegen zwingende naturschutzrechtliche Planungsvorgaben, so das BVerwG. Die "Vertiefende FFH-Verträglichkeitsstudie von EU-Vogelschutzgebieten" (UVS II), auf die die Planfeststellungsbehörde ihre Annahme gestützt hat, dass von der Uckermark-Freileitung keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungszwecke der Vogelschutzgebiete ausgingen, sei unzureichend. Die leitungsbedingte Erhöhung des Mortalitätsrisikos sei nicht artspezifisch untersucht, sondern für sämtliche Vogelarten pauschal bestimmt worden, obwohl der ornithologische Fachbeistand der Kläger wiederholt darauf hingewiesen habe, dass zwischen den in den Schutzgebieten vertretenen Vogelarten starke Unterschiede in ihrer Verhaltensökologie, Habitatnutzung und dem damit einhergehenden Flugverhalten und somit auch im potentiellen Anflugrisiko bestünden. Einige besonders gefährdete Arten habe er hervorgehoben. Da weder davon auszugehen sei, dass das Anflugrisiko in der UVS II kategorisch überschätzt worden ist, noch überzeugende Gründe dafür genannt wurden, warum eine artspezifische Untersuchung dieser besonders hervorgehobenen Vogelarten unverhältnismäßig sein könnte, sei mit der UVS II der habitatschutzrechtlich geforderte wissenschaftliche Nachweis nicht erbracht, dass keines der Erhaltungsziele und Schutzzwecke der betroffenen Vogelschutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden kann.

Mängel durch ergänzendes Verfahren behebbar

Die Uckermarkleitung habe auf dieser Grundlage nicht zugelassen werden dürfen, so das BVerwG. Unzulässig seien ferner die Berücksichtigung des Rückbaus der bestehenden 220-kV-Freileitung als schadensmindernde Maßnahme gewesen sowie die Annahme einer pauschalen Bagatellgrenze leitungsbedingt erhöhter Mortalität. Die festgestellten Mängel führten nicht zur Aufhebung, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil sie durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnten. Im Übrigen blieben die Rügen der Kläger laut BVerwG ohne Erfolg.