Nach Kriegsdienstverweigerung vorzeitig entlassener Zeitsoldat muss Ausbildungskosten zurückzahlen

Zitiervorschlag
Nach Kriegsdienstverweigerung vorzeitig entlassener Zeitsoldat muss Ausbildungskosten zurückzahlen. beck-aktuell, 29.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185736)
Von einem ehemaligen Soldaten auf Zeit kann bei antragsgemäßer vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Erstattung der Kosten seiner bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildung verlangt werden, es sei denn dies würde für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten. Dabei sind diese Kosten nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um den Betrag zu vermindern, den er bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte (Urteil vom 28.10.2015, Az: 2 C 40.13).
Ausbildungskosten zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme zurückgefordert
Der in Anspruch genommene Kläger, der sich im Jahr 2004 für zwölf Jahre als Soldat auf Zeit verpflichtet hatte, war nach Abschluss seiner Fachausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme (2004-2006) im Jahr 2008 antragsgemäß als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden und deshalb vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden. Der Dienstherr forderte den Kläger zur teilweisen Erstattung der anlässlich seiner Fachausbildung entstandenen Kosten auf. Dabei berücksichtigte er, dass der Kläger noch für einen Teil seiner nach Beendigung der Fachausbildung abzuleistenden Dienstzeit zur Verfügung gestanden hat (sogenannte Abdienquote).
BVerwG kippt OVG-Entscheidung und bejaht Rückforderungsanspruch
Die dagegen gerichtete Klage des ehemaligen Soldaten hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Erfolg. Das OVG hatte den Erstattungsbetrag in dem Umfang - hier auf null - gekürzt, wie der Soldat bei einer fiktiven vergleichbaren Ausbildung außerhalb der Bundeswehr eine Ausbildungsvergütung erhalten hätte (BeckRS 2013, 55809). Das BVerwG hat demgegenüber entschieden, dass die Ausbildungskosten der Bundeswehr nicht mit Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden im dualen Berufsbildungssystem saldiert werden dürfen.
Rückzahlung ist Vorteilsabschöpfung
Saldierungsfähiges Pendant zur Ausbildungsvergütung des im dualen System Auszubildenden könne allenfalls der Sold des Soldaten sein. Bei der Rückforderung fehlgeschlagener Ausbildungskosten gehe es aber weder um die Rückforderung von Sold noch um eine unzulässige Sanktion der Kriegsdienstverweigerung, sondern allein um eine Vorteilsabschöpfung für die dem Soldaten jenseits des ihm gewährten Solds zu Gute gekommene Fachausbildung. Denn diese Fachausbildung sei für den ehemaligen Soldaten auf dem privaten Arbeitsmarkt vorteilhaft.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 28.10.2015
- 2 C 40.13
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Nach Kriegsdienstverweigerung vorzeitig entlassener Zeitsoldat muss Ausbildungskosten zurückzahlen. beck-aktuell, 29.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185736)



