Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BVerwG

Keine Rückabwicklung der Pensionskürzung nach Versorgungsausgleich bei Unkenntnis von Tod des geschiedenen Ehegatten

Schutz des Anwaltsberufs

Verstirbt der geschiedene Ehegatte eines Beamten oder Soldaten, ohne eine eigene Rente bezogen zu haben, so kann die Kürzung der Versorgungsbezüge bei dem Beamten oder Soldaten erst ab der Stellung eines Antrags aufgehoben werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 19.11.2015 klargestellt. Eine Rückabwicklung der schon in der Vergangenheit erfolgten Kürzungen bleibe selbst dann ausgeschlossen, wenn der Beamte oder Soldat keine Kenntnis von dem Tod des geschiedenen Ehegatten hatte (Az.: 2 C 20.14 und 2 C 48.13).

Aufhebung der Kürzung rückwirkend ab Beginn des Ruhestandes gefordert

Bei den Klägern in den zwei Fällen handelt es sich um einen Beamten und einen Soldaten, die sich seit 1993 beziehungsweise 1994 im Ruhestand befinden. Von Beginn ihres Ruhestandes an wurden ihre Pensionsbezüge gekürzt, weil bei der vorangegangenen Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs anteilige Ansprüche auf ihre Ehegatten übertragen worden waren. Die Ehegatten verstarben im Jahr 2004 beziehungsweise im August 2009. Die Kläger hatten hiervon zunächst keine Kenntnis, denn im ersten Fall war der Kontakt seit vielen Jahren vollständig abgebrochen, im zweiten Fall war der geschiedene Ehegatte nach Australien ausgewandert und dort verstorben. Der Dienstherr hob die Kürzung der Versorgungsbezüge erst ab der Stellung entsprechender Anträge im Jahr 2010 auf. Die Kläger erstreben dagegen die weitergehende Aufhebung der Kürzung rückwirkend ab dem Beginn ihres Ruhestandes. Ihre Klagen blieben in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Individuelles Risiko des frühen Versterbens auf beide Ehegatten verteilt

Das BVerwG hat jetzt entschieden, dass das am 01.09.2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz auf die beiden Streitfälle Anwendung findet, weil die Kläger ihre Anträge erst nach diesem Datum gestellt haben. Nach den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes ist – anders als nach dem bis dahin geltenden Versorgungsausgleichshärtefallgesetz – eine rückwirkende Aufhebung der Kürzung ausgeschlossen. Dies sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt, und zwar auch dann, wenn der geschiedene Ehegatte vor seinem Tod keine Rentenleistungen bezogen hat. Der Grund hierfür liege in dem Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich werde das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2014, 2093).

Obliegenheit zur Verfolgung des weiteren Lebensschicksals

Eine von den Klägern geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber nicht Geschiedenen sowie gegenüber Geschiedenen, die vor dem 01.09.2009 von dem Tod des früheren Ehegatten erfahren haben, hat das BVerwG ebenso verneint wie einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Die sich aus der gesetzlichen Regelung mittelbar ergebende Obliegenheit, das weitere Lebensschicksal des geschiedenen Ehegatten zu verfolgen, sei auch verhältnismäßig. Aufgrund der eingegangenen Ehe stehe der Beamte oder Soldat in größerer Nähe zu den maßgeblichen Umständen als der Dienstherr. Außerdem stehe ihm regelmäßig ein Auskunftsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zu.

Mehr zum Thema