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BVerwG

Keine Kindererziehungszuschläge bei beamtenrechtlicher Mindestversorgung

Ein Etappenziel ist erreicht

Es verstößt weder gegen Bundes- noch gegen Unionsrecht, dass vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten über die ihnen zustehende Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG) hinaus keine kinderbezogenen Leistungen (hier: Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge, §§ 50a ff. BeamtVG) gewährt werden. Dies gilt auch für die Zeit vor der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Jahr 2009, wie das Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2016 entschieden hat (Az.: 2 C 17.14).

Dienstunfähige Beamtin begehrt neben Mindestversorgung kinderbezogene Leistungen

Die Klägerin, eine 1973 geborene und 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Bundesbeamtin, macht zusätzlich zur Mindestversorgung einen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen geltend. Sie ist damit in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Klärung dieser Frage die Revision zum BVerwG zugelassen. Auch hier hatte die Beamtin keinen Erfolg.

Mindestversorgung bereits höher als tatsächlich erdientes Ruhegehalt einschließlich Zuschlägen

Aus Gründen der verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationspflicht beziehe jeder Beamte, der nach einer abgeleisteten Dienstzeit von fünf Jahren dauerhaft dienstunfähig wird, wie hier die Klägerin, mindestens ein amtsunabhängiges Mindestruhegehalt, das 65% der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 BBesO beträgt, führt das BVerwG aus. Systematik sowie Sinn und Zweck dieser pauschal und unabhängig von der individuellen Erwerbsbiographie gewährten Mindestversorgung schlössen die zusätzliche Bewilligung kinderbezogener Leistungen aus. Denn die Mindestversorgung sei deutlich höher als es das tatsächlich erdiente Ruhegehalt einschließlich der Zuschläge wegen Kindererziehung wäre. Dies schließe zugleich eine mittelbare Entgeltdiskriminierung der Klägerin nach Unionsrecht aus.