Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben eines noch nicht ausgeübten Amtes erhöht Beamtenpension nicht

Zitiervorschlag
Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben eines noch nicht ausgeübten Amtes erhöht Beamtenpension nicht. beck-aktuell, 18.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178991)
Dass sich die Höhe der Beamtenpension nur dann nach dem zuletzt ausgeübten Amt richtet, wenn der Beamte dieses Amt beim Eintritt in den Ruhestand schon zwei Jahre innehatte, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies geht aus zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2016 hervor. Nicht zu beanstanden ist nach Auffassung des Gerichts, dass bei der Frist von zwei Jahren Zeiten unberücksichtigt bleiben, in denen der Beamte die höherwertigen Aufgaben seines letzten Amtes schon vor der letzten Beförderung wahrgenommen hat (Az.: 2 C 8.15 und 2 C 2.15).
Berücksichtigung von Zeiten tatsächlicher Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben nicht geregelt
Die Kläger sind Ruhestandsbeamte des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz. Sie wurden zuletzt ein halbes beziehungsweise eineinhalb Jahre vor ihrem Eintritt in den Ruhestand befördert. Ihre Versorgungsbezüge wurden entsprechend der landesrechtlichen Regelungen auf der Grundlage des vorletzten Amtes festgesetzt, weil sie nicht volle zwei Jahre aus dem letzten Amt besoldet worden waren. Eine in den 1990er Jahren noch übliche Anrechnungsregelung für Zeiten der tatsächlichen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben kennt das jeweilige Landesrecht wie auch das geltende Bundesrecht nicht.
Kläger machen Verstoß gegen Grundsätze des Berufsbeamtentums geltend
Die Kläger streben ihre Versorgung aus dem letzten Amt an. Zur Begründung machen sie unter anderem geltend, dass sie schon viele Jahre vor ihrer letzten Beförderung die Aufgaben des Beförderungsamtes tatsächlich wahrgenommen haben. Die zweijährige Wartefrist ohne eine Anrechnungsregelung verstoße gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums.
Anrechnungsmöglichkeit verfassungsrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben
Das BVerwG hat entschieden, dass kein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Zwar sei der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt als Teil der amtsangemessenen Alimentation und des Leistungsgrundsatzes verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 2 und 5 GG geschützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne dieser Grundsatz jedoch dahingehend modifiziert werden, dass eine Wartefrist von längstens zwei Jahren zum Tragen kommt. Dies gilt nach der nunmehr getroffenen Entscheidung des BVerwG unabhängig von der Frage, ob eine Anrechnungsmöglichkeit für die tatsächliche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben besteht. Die Anrechnungsmöglichkeit folge gerade nicht aus dem Grundsatz einer dem Amt angemessenen Alimentation und sei von daher verfassungsrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben. Etwaige Missstände bei der jahrelangen Trennung von Amt und Funktion müssten nicht durch eine Versorgungsanhebung kompensiert werden. Das gebe die Verfassung nicht vor, betonte das Gericht.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 17.03.2016
- 2 C 8.15
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Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben eines noch nicht ausgeübten Amtes erhöht Beamtenpension nicht. beck-aktuell, 18.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178991)



