Hinweis auf Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen von Legasthenikern in Abiturzeugnis bleibt

Zitiervorschlag
Hinweis auf Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen von Legasthenikern in Abiturzeugnis bleibt. beck-aktuell, 30.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189946)
Bei Schülern mit einer fachärztlich festgestellten Legasthenie werden deren Rechtschreibleistungen gemäß eines Erlasses der bayerischen Schulverwaltung auf Wunsch für die Benotung im Abitur nicht herangezogen. Allerdings wird auf diese abweichende Leistungsbewertung im Abiturzeugnis hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, dass eine solche "Legasthenie-Regelung" mangels Gesetzesgrundlage rechtswidrig ist. Gleichwohl könne ein Schüler nicht verlangen, dass die so rechtswidrig zustande gekommene Note bestehen bleibe und nur der Vermerk getilgt werde, der die Abweichung von den sonst geltenden Leistungsanforderungen dokumentiere (Urteile vom 29.07.2015, Az.: 6 C 33.14; 6 C 35/14).
Legasthenie führte zu abweichender Leistungsbeurteilung
Der Kläger leidet unter Legasthenie. In der Oberstufe und für die Abiturprüfungen hatte er auf Antrag einen Zeitzuschlag von 10% für die Bearbeitung schriftlicher Prüfungsarbeiten erhalten. Zudem wurden seine Lese- und Rechtschreibleistungen bei der Notengebung nicht berücksichtigt. Sein Abiturzeugnis enthält den Hinweis "Aufgrund einer fachärztlich festgestellten Legasthenie wurden Rechtschreibleistungen nicht bewertet. In den Fremdsprachen wurden die schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Verhältnis 1:1 bewertet."
Kläger will Hinweis auf Abweichungen löschen lassen
Diese Maßnahmen beruhen auf einem Erlass des Bayerischen Kultusministeriums. Der Kläger sah sich durch den Hinweis diskriminiert, und wandte sich an die Gerichte, um sämtliche mit der Legasthenie im Zusammenhang stehende Bemerkungen in seinem Abiturzeugnis streichen zu lassen. Das VG München hatte den beklagten Freistaat Bayern verpflichtet, dem Kläger ein Abiturzeugnis zu erteilen, in dem nur der Hinweis auf die fachärztlich festgestellte Legasthenie als Grund für die fehlende Bewertung der Rechtschreibleistungen gestrichen ist, im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der VGH München den Freistaat verpflichtet, dem Kläger ein Abiturzeugnis ohne Bemerkungen zu erteilen. Denn der Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibleistungen legasthener Schüler und der Hinweis hierauf im Zeugnis bedürften einer gesetzlichen Grundlage, an der es in Bayern fehle.
BVerwG: Nur Gesetzgeber kann Notenschutzmaßnahmen treffen
Das BVerwG hat auf die Revision des beklagten Freistaats hin das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Nur der Gesetzgeber könne entscheiden, ob die Rechtschreibleistungen legasthener Schüler mit Rücksicht auf deren Behinderung bei der Notengebung insbesondere in der Abiturprüfung nicht bewertet werden sollen. Ein bloßer Erlass der Schulverwaltung (hier des Kultusministeriums) reiche dafür nicht aus. Denn mit dieser als Notenschutz bezeichneten Maßnahme werden allgemeingültige, von der Person des Schülers unabhängige Anforderungen durch individuelle Anforderungen ersetzt, deren Bezugspunkt das Leistungsvermögen des einzelnen Schülers ist. Eine Fachnote, die durch die Anwendung von Notenschutz zustande gekommen ist, enthalte damit nicht mehr die Aussage, dass der Schüler den der jeweiligen Note entsprechenden Anforderungen genüge. Aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe innerhalb einer Prüfung seien damit die Prüfungsergebnisse nicht mehr vergleichbar. Das Treffen einer solchen Maßnahme sei Aufgabe des Gesetzgebers.
Unterschied zwischen Notenschutz und Nachteilsausgleich
Dadurch unterscheide sich der Notenschutz von anderen Maßnahmen, wie etwa der Verlängerung der Bearbeitungszeit, durch die behinderungsbedingte Erschwernisse ausgeglichen werden sollen, die es einem behinderten Schüler erschweren, sein an allgemeingültigen Maßstäben gemessenes tatsächlich vorhandenes Leistungsvermögen wie ein nicht behinderter Schüler darzustellen. Ein solcher Nachteilsausgleich bedürfe keiner gesetzlichen Regelung und seine Gewährung dürfe auch nicht im Zeugnis vermerkt werden. Anders als ein Notenschutz stelle er keine Bevorzugung behinderter Schüler dar, sondern solle nur möglichst gleiche äußere Prüfungsbedingungen für die Erbringung der von allen geforderten Leistung sicherstellen.
BVerwG: Kein Anspruch auf Notenschutz ohne dessen Dokumentation
Fehlt es für die Notenschutz-Maßnahme (hier: Nichtberücksichtigung der Rechtschreibleistungen) an einer gesetzlichen Grundlage, gilt dies laut BverwG auch für seine Folge, die entsprechende Bemerkung im Zeugnis. Beide seien demnach hier rechtswidrig. Der Schüler könne aber nicht verlangen, dass die rechtswidrig zustande gekommene Note bestehen bleibe und nur der Vermerk getilgt werde, der die Abweichung von den sonst geltenden Leistungsanforderungen dokumentiert. Es bestehe auch aus dem verfassungsrechtlichen Verbot, behinderte Menschen wegen ihrer Behinderung zu benachteiligen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG), kein Anspruch auf Notenschutz ohne dessen Dokumentation im Zeugnis. Jedenfalls für die in der Vergangenheit liegenden Fälle bleibe es deshalb bei der bisherigen Praxis.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 29.07.2015
- 6 C 33.14; 6 C 35/14
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Hinweis auf Nichtbewertung der Rechtschreibleistungen von Legasthenikern in Abiturzeugnis bleibt. beck-aktuell, 30.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/189946)



