Eltern auch bei Inobhutnahme ihres Kindes zu Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes verpflichtet

Zitiervorschlag
Eltern auch bei Inobhutnahme ihres Kindes zu Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes verpflichtet. beck-aktuell, 21.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186081)
Eltern dürfen im Fall der Inobhutnahme ihres Kindes dazu herangezogen werden, einen Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes für die vom Jugendamt sichergestellte Unterbringung des Kindes zu zahlen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.10.2015 entschieden (Az.: 5 C 21.14).
Nach Inobhutnahme der Tochter von Eltern Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes gefordert
Das Jugendamt der beklagten Stadt hatte die 17-jährige Tochter des Klägers auf ihre Bitte Anfang Februar 2009 in Obhut genommen und in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Für die bis Mai 2009 andauernde Inobhutnahme entstand dem Jugendamt ein monatlicher Aufwand von mindestens 8.250 Euro. Mit dem streitigen Bescheid zog die beklagte Stadt den Kläger zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe des monatlichen Kindergeldes (164 Euro) heran.
Rechtlicher Hintergrund
Wenn Jugendämter auf ihre Kosten Kinder oder Jugendliche in Heimen oder bei Pflegeeltern unterbringen, sind die leiblichen Eltern, die während der Zeit der Unterbringung den Unterhalt ersparen, grundsätzlich verpflichtet, sich an den entstehenden Aufwendungen durch Kostenbeiträge – gestaffelt nach ihrem Einkommen – zu beteiligen. Ist ihr Einkommen wie bei dem Kläger zu gering, haben sie nach einer Regelung im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) zumindest einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.
Vorinstanzen uneins
Hierauf gestützt hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger erhobene Klage abgewiesen (BeckRS 2012, 47191). Die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof hatte Erfolg. Dieser war der Auffassung, der Kläger sei nicht verpflichtet, einen Kostenbeitrag zu erbringen, weil die genannte Vorschrift nur für Leistungen der Jugendhilfe gelte, nicht aber für (vorläufige) Maßnahmen mit Eingriffscharakter wie die Inobhutnahme.
BVerwG bejaht Anspruch gegen Eltern
Auf die Revision der beklagten Stadt hat das BVerwG die Entscheidung des VGH aufgehoben. Es hat entschieden, dass der Kläger für die noch im Streit stehenden Monate März und April 2009 zu Recht zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes herangezogen worden ist. Bei der Inobhutnahme handele es sich um eine Leistung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Die Inobhutnahme weise nicht nur den Charakter einer staatlichen Eingriffsmaßnahme auf. Sie enthalte notwendig auch Leistungselemente, weil das Jugendamt zur Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogischer Betreuung gesetzlich verpflichtet sei.
Abschöpfung soll Zweckbindung des Kindergeldes sichern
Zwar unterfalle die Inobhutnahme nicht dem Leistungsbegriff, wie er in den ersten Kapiteln des SGB VIII verwendet wird. Im Kostenbeitragsrecht des Achten Kapitels finde sich jedoch ein anderer, weiterer Leistungsbegriff, der auch die Inobhutnahme erfasse. Der Gesetzgeber habe dort die Inobhutnahme in den Katalog der beitragspflichtigen Leistungen aufgenommen. Damit habe er die mit der Inobhutnahme verbundenen Zuwendungen der Sache nach als ausgleichsfähigen und ausgleichsbedürftigen geldwerten Vorteil ausgewiesen. Er wollte nach Auffassung des BVerwG dem Umstand Rechnung tragen, dass bei einer Unterbringung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses die Eltern von der Leistung des Unterhalts befreit werden, weil diese vom Jugendamt erbracht wird. Der kindergeldberechtigte Elternteil solle zumindest in Höhe des Kindergeldes zu den insoweit aufgewendeten Kosten beitragen. Durch diese Abschöpfung solle die Zweckbindung des Kindergeldes, dem Unterhalt des untergebrachten Kindes zu dienen, sichergestellt und eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden werden.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerwG
- Urteil vom 21.10.2015
- 5 C 21.14
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Eltern auch bei Inobhutnahme ihres Kindes zu Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes verpflichtet. beck-aktuell, 21.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186081)



