Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt

BVerwG bestätigt Betätigungsverbot für Rockervereinigung "Satudarah Maluku MC"

Vergessene Anrechte

Die niederländische Rockervereinigung "Satudarah Maluku MC“ darf sich in Deutschland nicht mehr betätigen. Ein durch das Bundesinnenministerium verfügtes entsprechendes Verbot hat das Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2016 bestätigt (Az.: 1 A 5.15 und 1 A 6.15).

Ministerium: Vereinigung handelt deutschen Strafgesetzen zuwider

Das Bundesinnenministerium hatte mit Verfügung vom 19.01.2015 festgestellt, dass Zweck und Tätigkeit der in den Niederlanden ansässigen Vereinigung "Satudarah Maluku MC“ einschließlich ihrer Teilorganisationen in Deutschland den Strafgesetzen zuwiderlaufen (§ 15 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG). Sieben in der Verfügung genannte inländische Teilorganisationen wurden aufgelöst. Dem Verein wurde jede Tätigkeit in Deutschland verboten. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass es im Rahmen von Auseinandersetzungen zwischen dem "Satudarah Maluku MC" und anderen Rockergruppen regelmäßig zu schweren Körperverletzungs- bis hin zu (versuchten) Tötungsdelikten gekommen sei. Der Verein werde aber auch durch seine strafgesetzwidrige Betätigung im Bereich der Rauschgift-, Sprengstoff- und Waffenkriminalität geprägt. In dieser Weise sei er auch in Deutschland tätig.

Einzelne Führungsmitglieder sowie Aachener Chapter klagten

Gegen die Verfügung des Bundesinnenministeriums haben fünf Mitglieder, die nach der Verbotsverfügung der Leitungsebene in den Niederlanden angehört haben sollen, in eigenem Namen Klage beim BVerwG erhoben, das bei Vereinsverboten durch das Bundesinnenministerium erst- und letztinstanzlich zuständig ist. Geklagt hat ferner das als Teilorganisation mitverbotene Aachener Chapter, der "Satudarah MC Tigatanah". Die Kläger haben insbesondere geltend gemacht, die verbotene Vereinigung existiere gar nicht.

BVerwG bejaht Vorliegen eines Gesamtvereins im Sinn des Vereinsgesetzes

Da nicht der in den Niederlanden ansässige Verein selbst geklagt hat, hatte das BVerwG nur darüber zu entscheiden, ob ein das Aachener Chapter mitumfassender Gesamtverein im Sinne des Vereinsgesetzes besteht. Das hat der 1. Revisionssenat nach einer mehrtägigen Verhandlung mit Beweisaufnahme bejaht. Eine hinreichend organisierte Willensbildung innerhalb der Gesamtorganisation ergebe sich insbesondere aus der Befugnis des aus sogenannten Nationals bestehenden Führungsgremiums in den Niederlanden, über die Aufnahme neuer Chapter und über Sicherheitsfragen zu entscheiden. In diese Organisationsstruktur sei auch das Aachener Chapter eingebunden gewesen. Das Vorliegen von Verbotsgründen war für das BVerwG nicht entscheidungserheblich; ihr Fehlen hätte nur der niederländische Verein selbst geltend machen können.