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BVerwG

Bei Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Abgabenbescheid entfallen Säumniszuschläge rückwirkend

„Das unsichtbare Recht“

Säumniszuschläge und Nebenkosten (Mahnkosten, Pfändungsgebühren, Auslagen) für einen Abgabenbescheid entfallen rückwirkend, wenn das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen den Abgabenbescheid gewährt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.01.2016 entschieden (Az.: 9 C 1.15).

Streit um Rückerstattung von Säumniszuschlägen und Nebenkosten

Die Kläger hatten gegen Straßenausbaubeitragsbescheide der beklagten Stadt Erfurt Widerspruch eingelegt. Nachdem die Beklagte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, zahlten die Kläger den geforderten Ausbaubeitrag in Höhe von 4.472,65 Euro ebenso wie die inzwischen angefallenen Säumniszuschläge und Nebenkosten in Höhe von zusammen etwa 700 Euro. Danach ordnete das VG Weimar die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Kläger gegen die Beitragsbescheide an. Die Beitragsbescheide wurden später im Widerspruchsverfahren endgültig aufgehoben. Die beklagte Stadt erstattete den Klägern zwar die Beitragsforderung zurück, nicht aber die Säumniszuschläge und Nebenkosten. Die darauf gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.

BVerwG: Säumniszuschläge und Nebenkosten entfallen rückwirkend

Das BVerwG wies jetzt die vom Oberverwaltungsgericht Weimar zugelassene Revision der Beklagten zurück und bestätigte damit die stattgebenden Urteile. Die Beklagte ist damit zur Erstattung der Säumniszuschläge verpflichtet. Abgabenbescheide seien zwar grundsätzlich sofort vollziehbar. Bei Nichtzahlung würden Säumniszuschläge kraft Gesetzes anfallen. Bereits verwirkte Säumniszuschläge würden auch nicht dadurch entfallen, dass der Abgabenbescheid später aufgehoben oder geändert wird. Gebe aber das VG einem Eilantrag des Betroffenen statt, indem es die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid uneingeschränkt anordnet, entfalle rückwirkend die Vollziehbarkeit des Bescheides, betonte das Gericht. Damit entfielen auch die Säumniszuschläge. Gerade weil diese vom Bestand der Hauptforderung unabhängig sind, müsse es dem Betroffenen möglich sein, sie mittels gerichtlichen Eilrechtsschutzes abzuwehren. Entsprechendes gelte für die strittigen Nebenkosten.

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