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BVerwG

Begrenzung der EEG-Umlage für selbstständige Unternehmensteile nur bei Marktauftritt

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Ein selbstständiger Unternehmensteil, für den nach §  41 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 bis 4 EEG 2009 unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung der EEG-Umlage verlangt werden kann, liegt nur dann vor, wenn in diesem Unternehmensbereich hergestellte Produkte am Markt platziert werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in zwei Revisionsfällen, die im konkreten Fall abgewiesen worden sind (Urteile vom 22.07.2015, Az.: 8 C 7.14; 8 C 8.14).

Begrenzung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmensteile geltend gemacht

Im ersten Verfahren (Az.: 8 C 8.14) macht die Klägerin, ein Unternehmen der Montanindustrie, für das Jahr 2011 die Begrenzung der EEG-Umlage für ihren stromintensiven Unternehmensteil "Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung)“ geltend. Die in diesem Unternehmensbereich hergestellten Grobbleche wurden im maßgeblichen Geschäftsjahr zu 100% in anderen Unternehmensbereichen der Klägerin weiter bearbeitet, ehe sie am Ende der Wertschöpfungskette am Markt verkauft wurden. Im zweiten Verfahren beansprucht die Klägerin für das Jahr 2012 eine Begrenzung der EEG-Umlage für den ihrer Ansicht nach stromintensiven Unternehmensteil "Kunststoff - ohne Werkzeugbau“. In diesem Unternehmensbereich wurden im maßgeblichen Geschäftsjahr Kunststoffverpackungen hergestellt. In der ebenfalls auf dem Werksgelände befindlichen Unternehmensabteilung "Werkzeugbau“ wurden unter anderem die für die Herstellung der Kunststoffverpackungen speziell erforderlichen Werkzeuge gefertigt. Die Stromversorgung beider Bereiche erfolgte über eine gemeinsame Abnahmestelle. Zum Nachweis der im Unternehmensbereich "Kunststoff - ohne Werkzeugbau“ verbrauchten Strommenge hat die Klägerin eine Wirtschaftsprüferbescheinigung vorgelegt, derzufolge die an den Bereich "Werkzeugbau“ weitergegebene Strommenge im Weg einer Hochrechnung geschätzt worden ist.

Klagen in allen Instanzen erfolglos

Die Beklagte hatte durch ihr Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in beiden Verfahren die Anträge der Klägerinnen mit der Begründung abgelehnt, es handele sich bei dem jeweils in Rede stehenden Unternehmensbereich nicht um einen selbstständigen Unternehmensteil im Sinn von § 41 Abs. 5 EEG 2009. Die dagegen gerichteten Klagen hatten in der jeweiligen Vorinstanz keinen Erfolg (VGH Kassel, BeckRS 2014, 45632 bzw. ZUR 2014, 298). Auch die Revisionen blieben erfolglos. Die Bundesrichter sahen die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage in beiden Fällen nicht erfüllt. 

Voraussetzungen für Begrenzung der EEG-Umlage

Voraussetzung hierfür wäre, so das BVerwG, dass die in diesem Unternehmensbereich hergestellten Produkte am Markt platziert werden. Das ergebe sich insbesondere aus dem Zweck der Begrenzung der EEG-Umlage, die internationale Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. Ein vergleichbarer (internationaler) Wettbewerbsdruck und damit ein Bedürfnis für eine Begrenzung der EEG-Umlage bestünde aber nicht hinsichtlich eines Unternehmensteils, der ganz oder zu einem wesentlichen Teil im eigenen Unternehmen weiter zu verarbeitende Vorprodukte erzeuge. Ein auf diese Weise in die Wertschöpfungskette des Unternehmens integrierter Unternehmensteil sei nicht selbstständig im Sinn des § 41 Abs. 5 EEG 2009. An der vom Gesetz verlangten Selbstständigkeit des Unternehmensteils fehle es auch dann, wenn für diesen Unternehmensbereich keine Leitung vorhanden ist, die über eine vom Unternehmen abgrenzbare eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt.

Selbstständigkeit verneint - Nachweis der selbst verbrauchten Strommenge fehlt

Im Verfahren 8 C 8.14 ist der Unternehmensbereich "Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung)" laut BVerwG bereits deshalb kein selbstständiger Unternehmensteil, weil die hier hergestellten Grobbleche nicht am Markt platziert, sondern ausschließlich in der Wertschöpfungskette des Unternehmens weiter bearbeitet wurden. Im zweien Verfahren (Az.: 8 C 7.14) fehlte es hingegen für den Unternehmensteil "Kunststoff - ohne Werkzeugbau“ an einem zum maßgeblichen Stichtag vorgelegten und ohne weitere behördliche Ermittlungen überprüfbaren Nachweis der selbst verbrauchten Strommenge. Für den Nachweis bedürfe es einer gesicherten Tatsachengrundlage. Eine Schätzung ohne Angabe der Ausgangsdaten und der Methodik reiche dazu nicht aus.