Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert nicht Auslieferung an Großbritannien

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Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert nicht Auslieferung an Großbritannien. beck-aktuell, 14.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170411)
Eine Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls ist nicht schon dann unzulässig, wenn die Selbstbelastungsfreiheit im Prozessrecht des ersuchenden Staates nicht in demselben Umfang gewährleistet ist, wie dies von Verfassungs wegen im deutschen Strafverfahren der Fall ist. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 06.09.2016 entschieden. Es nahm damit eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, mit der sich ein mutmaßlicher Mörder gegen die Auslieferung an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Zwecke der Strafverfolgung gewandt und dabei vor allem geltend gemacht hatte, im Vereinigten Königreich könne das Schweigen eines Angeklagten zu seinem Nachteil verwendet werden (Az.: 2 BvR 890/16).
Beschwerdeführer hält Verfassungsidentität der Bundesrepublik für betroffen
Der Beschwerdeführer ist kroatischer und irischer Staatsangehöriger und wurde am 04.02.2016 aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in Berlin festgenommen. Dem Europäischen Haftbefehl liegt ein Haftbefehl des Central Hertfordshire Magistrates' Court zugrunde, worin dem Mann unter anderem zur Last gelegt wird, am 26.04.1993 in Hertfordshire einen Mann erschossen zu haben. Das Kammergericht erklärte mit dem angegriffenen Beschluss die Auslieferung des Beschwerdeführers an das Vereinigte Königreich für zulässig. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde und rügt vornehmlich, dass im Fall einer Auslieferung an das Vereinigte Königreich § 35 Criminal Justice and Public Order Act 1994 zur Anwendung kommen könne. Diese Vorschrift eröffne einem Gericht oder einer Jury die Möglichkeit, aus dem Schweigen des Angeklagten Schlüsse auf seine Schuld zu ziehen. Dies stehe im Gegensatz zu der Stellung des Schweigerechts des Angeklagten in der deutschen Rechtsordnung und berühre die Verfassungsidentität der Bundesrepublik Deutschland.
Unmittelbar zu Menschenwürde gehörender Kerngehalt muss betroffen sein
Die Verfassungsbeschwerde sei teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet, entschied das BVerfG. Die im britischen Strafprozess bestehende Möglichkeit, unter bestimmten Umständen das Schweigen eines Angeklagten zu seinem Nachteil zu verwenden, widerspreche zwar dem im deutschen Strafrecht geltenden und im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, verletze aber noch nicht die für integrationsfest erklärten Verfassungsgrundsätze. Nur wenn der unmittelbar zur Menschenwürde gehörende Kerngehalt der Selbstbelastungsfreiheit berührt sei, liege eine Verletzung von Art. 1 GG vor. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Beschuldigter durch Zwangsmittel dazu angehalten würde, eine selbstbelastende Aussage zu tätigen. Dagegen folge unmittelbar aus Art. 1 GG nicht, dass ein Schweigen des Beschuldigten unter keinen Umständen einer Beweiswürdigung unterzogen und gegebenenfalls zu seinem Nachteil verwendet werden darf.
Auch im Vereinigten Königreich kein Aussagezwang
Insbesondere habe der Beschuldigte auch unter dem Criminal Justice and Public Order Act 1994 das Recht zu schweigen. Zwar unterliege sein Schweigen unter Umständen der Beweiswürdigung und könne zu seinem Nachteil verwendet werden, wodurch mittelbar ein Aussagedruck entstehen kann. Dies wiege jedoch nicht so schwer wie ein Zwang zu einer Aussage oder gar zu einer Selbstbezichtigung. Darüber hinaus könne das Schweigen nur neben weiteren Beweismitteln im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur Begründung einer Verurteilung herangezogen werden. Auch wenn die Regelung gleichwohl dazu führen könne, dass sich der Beschwerdeführer zu einer Aussage gedrängt fühle, müsse er doch keine Verurteilung allein aufgrund seines Schweigens fürchten. Vielmehr könne er unter Berücksichtigung der Beweislage abwägen, ob er eine Aussage tätigen möchte. Ein derartiger Aussagedruck, wie er unter Umständen auch im deutschen Strafprozess in bestimmten Konstellationen des sogenannten Teilschweigens entstehen könne, verletze noch nicht die Menschenwürde.
BVerfG verweist auf EGMR-Rechtsprechung
Schließlich entspreche es der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass es nicht von vornherein einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK darstelle, wenn das Schweigen des Beschuldigten zu dessen Nachteil verwertet werde, sondern dass stets eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden müsse, betont das BVerfG. Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs bekräftige die Feststellung, dass eine Anwendung von § 35 Criminal Justice and Public Order Act 1994 zumindest keine Verletzung der unantastbaren Menschenwürde darstelle.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 06.09.2016
- 2 BvR 890/16
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Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert nicht Auslieferung an Großbritannien. beck-aktuell, 14.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170411)



