Verfassungsbeschwerde gegen Zustellung einer US-Sammelklage in Deutschland nach Klageabweisung in USA unzulässig

Zitiervorschlag
Verfassungsbeschwerde gegen Zustellung einer US-Sammelklage in Deutschland nach Klageabweisung in USA unzulässig. beck-aktuell, 04.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183856)
Ein deutsches Unternehmen ist mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Zustellung einer Sammelklage auf Schadensersatz gescheitert, die eine Gruppe von Südafrikanern vor einem US-Gericht wegen Beteiligung des Unternehmens an Völkerrechtsverstößen während des Apartheid-Regimes in Südafrika erhoben hatte. Das Bundesverfassungsgericht erachtete die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig, nachdem die Klage in den USA mangels Zuständigkeit rechtskräftig abgewiesen worden war. Auch sah es keinen Fall gegeben, in dem ausnahmsweise trotz Erledigung ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen ist (Beschluss vom 03.11.2015, Az.: 2 BvR 2019/09).
Deutsches Unternehmen in den USA wegen Völkerrechtsverstößen in Südafrika verklagt
Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft, die international als Automobilzulieferer und Rüstungskonzern tätig ist und unter anderem auch zwei Standorte in den USA unterhält. Ende 2002 wurde sie, neben weiteren multinationalen Konzernen, von einer Gruppe südafrikanischer Kläger mit einer Sammelklage vor einem US-Gericht wegen Beihilfe zu menschenrechtsverletzenden Maßnahmen des Apartheid-Regimes in Südafrika auf Schadensersatz verklagt. Die Kläger stützten sich auf den Alien Tort Claims Act (ATCA), nach dem die Bundesgerichte eine originäre Zuständigkeit für Zivilklagen eines Ausländers über Delikte haben, die unter Verletzung des Völkerrechts oder eines Abkommens der Vereinigten Staaten begangen wurden. Das angerufene Bundesbezirksgericht ließ die Klage 2009 in eingeschränktem Umfang zu, behielt sich aber eine Entscheidung über die (auch internationale) Zuständigkeit und die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung ausdrücklich vor.
US-Gericht wies Klage mangels Zuständigkeit ab
Ein Berufungsgericht setzte das Verfahren bis zur Entscheidung in dem beim U.S. Supreme Court bereits anhängigen Verfahren Kiobel et al. v. Royal Dutch Petroleum Co. et al. aus. Mit Urteil vom 17.04.2013 wies der Supreme Court die Kiobel-Klage mangels Zuständigkeit der US-Bundesgerichte ab. Eine Vermutung spreche gegen die extraterritoriale Anwendung von Gesetzen, es sei denn, der Gesetzgeber hätte eine solche Anwendung ausdrücklich vorgesehen. Selbst wenn der Klageanspruch das Hoheitsgebiet der USA berühre, müsse der Inlandsbezug hinreichend stark sein, um die Vermutung gegen die extraterritoriale Anwendung des ATCA zu widerlegen. Die Klage gegen die Beschwerdeführerin wies das Bundesbezirksgericht daraufhin Ende 2013 - inzwischen rechtskräftig - ab.
AG Düsseldorf hatte Klage zugestellt
In Deutschland stellte das Amtsgericht Düsseldorf - auf Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf - die Klage im Juli 2003 nach dem Haager Zustellungsübereinkommen zu. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel wies das Oberlandesgericht Düsseldorf im Juli 2009 zurück. Dieser Beschluss ist Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), weil das mit der Klage verfolgte Ziel gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstoße.
BVerfG: Verfassungsbeschwerde nach Erledigung unzulässig
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführerin fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn ihr ursprüngliches Begehren habe sich erledigt. Nach der rechtskräftigen Klageabweisung in den Vereinigten Staaten fehlten ihr sowohl das Interesse als auch die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Klagezustellung noch geltend zu machen.
Kein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis
Das BVerfG sieht auch nicht ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis gegeben: Eine Widerholungsgefahr sei zu verneinen. Die Annahme der Beschwerdeführerin, sie werde in Zukunft in den USA erneut gerichtlich in Anspruch genommen werden, sei durch nichts gestützt. Besprechungen der Kiobel-Entscheidung des US Supreme Court gingen übereinstimmend davon aus, dass die Anwendbarkeit des ATCA auf Konstellationen wie die hier vorliegende - Verfahren ausländischer Kläger gegen ausländische Beklagte wegen im Ausland begangener Verstöße gegen das Völkerrecht - künftig nicht mehr in Betracht komme und entsprechende Klagen vor US-Bundesgerichten deshalb nicht mehr zu erwarten seien. Auch ein tiefgreifender und besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff liege nicht vor. Hierunter fielen vornehmlich solche Eingriffe, die schon das Grundgesetz unter Richtervorbehalt gestellt habe, beispielsweise die Wohnungsdurchsuchung oder die Abschiebehaft. Die - allein finanzielle Interessen der Beschwerdeführerin gefährdende - Zustellung einer Klage sei damit nicht vergleichbar.
Kein Verstoß gegen unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze durch US-Regelungen
Laut BVerfG ist ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis schließlich auch nicht deshalb anzunehmen, weil anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe. Das Haager Zustellungsübereinkommen sei - soweit hier entscheidungserheblich - verfassungskonform. Ob die Zustellung einer im Ausland anhängigen Klage selbst dann mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar wäre, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstieße, bedürfe vorliegend keiner grundsätzlichen Klärung. Denn die Rechtsinstitute und Regelungen, die im amerikanischen Klageverfahren gegen die Beschwerdeführerin zum Tragen kämen, begründeten weder für sich genommen noch in Kumulation einen solchen offensichtlichen Verstoß.
Weitgehende Respektierungspflicht der US-Rechtsinstitute
Das BVerfG weist darauf hin, dass es zu diesen Rechtsinstituten teilweise bereits Stellung genommen hat: So habe es entschieden, dass eine auf Strafschadensersatz nach US-amerikanischem Recht (punitive or exemplary damages) gerichtete Klage nicht von vornherein gegen unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze verstößt. Dies gelte auch für die von deutscher Seite grundsätzlich zu respektierende rechtspolitische Entscheidung, für deliktisches Handeln mit einer Vielzahl von Geschädigten Sammelklagen (class actions) zuzulassen, an denen sich das einzelne Mitglied der "class" nicht beteiligen müsse, solange auch im class-action-Verfahren unabdingbare Verteidigungsrechte gewahrt blieben. Auch ein Beweis- und Beweisermittlungsverfahren zwischen Klageerhebung und mündlicher Verhandlung (pre-trial discovery) stelle jedenfalls nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats dar.
Klage kein evidenter Rechtsmissbrauch
Zwar könnte die Respektierungspflicht ihre Grenze dort erreichen, wo das Verfahren vor den ausländischen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt wird, so das BVerfG. Es seien jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die erhobene Klageforderung - jedenfalls in ihrer Höhe - offensichtlich keine Grundlage hat, dass der Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten offensichtlich nichts zu tun hat oder dass erheblicher, auch publizistischer Druck aufgebaut wird, um die Beschwerdeführerin in einen an sich ungerechtfertigten Vergleich zu zwingen. Auch eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin als juristischer Person des Privatrechts erscheine vorliegend nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach einer im völkerrechtlichen Schrifttum vertretenen Auffassung gebe es jedenfalls einen Kern menschenrechtlicher Grundpflichten, die auch die einzelne natürliche oder juristische Person des Privatrechts träfen und bei Verstößen sogar völkerrechtliche Sanktionen nach sich ziehen könnten. Dass ein solcher Verstoß auch eine zivilrechtliche Haftung auslösen könne, scheide jedenfalls nicht von vornherein so eindeutig aus, dass bereits der Versuch, sie gerichtlich geltend zu machen, als Anhaltspunkt für einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch ausreichte.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 03.11.2015
- 2 BvR 2019/09
Zitiervorschlag
Verfassungsbeschwerde gegen Zustellung einer US-Sammelklage in Deutschland nach Klageabweisung in USA unzulässig. beck-aktuell, 04.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183856)



