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BVerfG

Vater scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen befristeten Ausschluss des Umgangsrechts mit seinem Kind

Berufe mit Haltung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Vaters gegen den befristeten Ausschluss des Umgangsrechts mit seinem Kind nicht zur Entscheidung angenommen. Der befristete Ausschluss aus Gründen des Kindeswohls sei insbesondere mit Blick auf das Alter des Kindes und seiner Ablehnung von Kontakten mit dem Vater nicht zu beanstanden gewesen, so die Karlsruher Richter. Soweit der Vater eine überlange Verfahrensdauer gerügt habe, sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig gewesen. Denn der bloße Verweis auf die Verfahrenslänge genüge jedenfalls dann nicht, wenn die Verzögerung maßgeblich auf dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers beruht (Beschluss vom 25.04.2015, Az.: 1 BvR 3326/14).

Streit um Umgangsrecht mit Kind

Der Beschwerdeführer ist Vater eines 2003 geborenen Sohnes. Die Eltern trennten sich kurz nach der Geburt. Ein erstes im Jahr 2005 begonnenes Umgangsverfahren endete im September 2010 vor dem Oberlandesgericht mit der Anordnung von Umgangskontakten, die anfangs durch einen Umgangspfleger begleitet werden sollten. Wegen der überlangen Dauer dieses Verfahrens stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 21.04.2011 eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) fest. Die gerichtlich angeordneten Umgangskontakte fanden größtenteils nicht statt. Da auch sämtliche Versuche, einen Umgangspfleger zu finden, scheiterten, leitete das Amtsgericht im Februar 2011 von Amts wegen ein Abänderungsverfahren zum Umgangsrecht ein. Der Beschwerdeführer stellte mehrere Befangenheitsanträge gegen die Familienrichterin, verweigerte die Zusammenarbeit mit der gerichtlich bestellten Sachverständigen, beantragte mehrfach die Verlegung anberaumter Termine und erhob drei Verzögerungsrügen.

Befristeter Ausschluss des persönlichen Umgangs mit dem Kind

>Mit Beschluss vom 12.11.2013 schloss das AG den Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer bis zum 31.10.2015 aus. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde zum OLG. Zu den anberaumten Anhörungsterminen erschien er nicht. Auch verweigerte er seine Begutachtung und lehnte den zuständigen Familiensenat als befangen ab. Mit Beschluss vom 17.10.2014 änderte das OLG den Beschluss des AG insofern ab, als es dem Beschwerdeführer eine Kontaktaufnahme zum Kind einmal je Kalendermonat per Brief gestattete und der Mutter aufgab, dem Kind die Briefe unverzüglich auszuhändigen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (effektiver Rechtsschutz).

BVerfG: Befristeter Umgangsausschluss insbesondere mit Blick auf Alter und Wille des Kindes nicht zu beanstanden

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG. Der befristete Umgangsausschluss aus Gründen des Kindeswohls sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Laut BVerfG haben die Fachgerichte den befristeten Umgangsausschluss nachvollziehbar mit dem erklärten Willen des Kindes, der Unfähigkeit der Mutter zur Vermittlung eines positiven Vaterbildes und dem eingeschränkten Gespür des Beschwerdeführers für die kindlichen Bedürfnisse in der hoch strittigen familiären Situation begründet. Die Einschätzung der Fachgerichte, wonach das Kind im Fall einer Anordnung von Umgangskontakten entgegen seinem erklärten Willen ohne Rücksicht auf seine Bedürfnisse zum Spielball experimenteller Ansätze gemacht werde, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass das inzwischen elfjährige Kind spätestens seit seiner erstmaligen Anhörung durch das AG im Mai 2011 durchgehend und vehement jegliche Umgangskontakte mit dem Beschwerdeführer abgelehnt habe.

Befristeter Umgangsausschluss verhältnismäßig – EGMR-Entscheidung steht nicht entgegen

Das BVerfG erachtet den Umgangsausschluss auch für verhältnismäßig. Das OLG habe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, brieflich Kontakt zu seinem Sohn zu halten und dem Kind dadurch sein fortwährendes Interesse an ihm und seinem Wohlergehen zu zeigen und die Neugier des Kindes zu wecken. Zwar habe der EGMR, insbesondere im Hinblick auf die geringe Höhe des in der Vergangenheit gegen die Mutter festgesetzten Ordnungsgeldes, mit Urteil vom 15.01.2015 eine Verletzung des Rechts auf Familienleben des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK festgestellt. Hieraus folge jedoch nicht, dass Maßnahmen wie die Anordnung von Zwangsmitteln gegenüber der Mutter auch zum jetzigen Zeitpunkt noch geeignete Mittel wären, um Umgänge zwischen Vater und Kind anzubahnen, ohne das Wohl des Kindes zu gefährden. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, dass das Kind entsprechend den von den Fachgerichten in Bezug genommenen Ausführungen der Sachverständigen jeglichen Druck auf die Mutter in erheblichem Maße auch selbst wahrnehme und Zwangsmaßnahmen ihr gegenüber als Bedrohung seines etablierten Familiensystems sehen würde.

Dauer des Umgangsausschlusses ebenfalls verhältnismäßig

Die Dauer des Umgangsausschlusses sei ebenfalls verhältnismäßig, so das BVerfG weiter. Die Fachgerichte seien nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Umgangseinschränkung so lange zu befristen sei, bis zu erwarten sei, dass das dann knapp dreizehnjährige Kind sich im Rahmen seiner fortschreitenden Persönlichkeitsentwicklung von der Mutter lösen und möglicherweise ein eigenständiges Interesse am Vater entwickeln könnte. Zudem bestehe jederzeit, also auch vor Ablauf der angeordneten Frist, die Möglichkeit, eine erneute gerichtliche Überprüfung herbeizuführen. Auch hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens durch die Fachgerichte sieht das BVerfG keinen Grund zur Beanstandung.

Beschwerdeführer verursachte Verzögerung des Umgangsverfahrens maßgeblich selbst

Soweit der Beschwerdeführer die Dauer des Umgangsverfahrens rüge, sei die Verfassungsbeschwerde teilweise verfristet. Im Übrigen fehle es an einer hinreichend substantiierten Begründung, führt das BVerfG weiter aus. Insbesondere mache der Beschwerdeführer keine substantiierten Ausführungen dazu, dass und aus welchen Gründen die Verfahrensdauer nach den konkreten Umständen des Verfahrens als unverhältnismäßig lang angesehen werden muss. Die Verzögerung des – immerhin zwei Jahre und neun Monate vor dem AG und zehn Monate vor dem OLG währenden – Abänderungsverfahrens beruhe maßgeblich auf dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers. Verfahrensverzögerungen, die ein Beschwerdeführer selbst verursacht habe, seien verfassungsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe deshalb hinsichtlich der Dauer des Abänderungsverfahrens auch kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vorgelegen, wie auch der EGMR in seinem Urteil vom 15.01.2015 ausdrücklich festgestellt habe.

Keine Beschwerdebefugnis hinsichtlich gerügten Fehlens eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs in Umgangsverfahren

Auch hinsichtlich der "vorsorglichen" Rüge des Fehlens eines effektiven Beschleunigungsrechtsbehelfs in Umgangsverfahren ist die Verfassungsbeschwerde laut BVerfG unzulässig. Insoweit sei der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt. Unabhängig davon, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen an die rechtliche Ausgestaltung des Schutzes gegen eine Verzögerung im Umgangsverfahren zu stellen seien, sei mangels verfassungsrechtlich relevanter Verzögerung des Abänderungsverfahrens ausgeschlossen, dass der mit einem effektiven Beschleunigungsrechtsbehelf bezweckte Schutz vor Verfahrensverzögerung hier verletzt sein könnte. Ein Einwirken auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers sei vorliegend auch deshalb ausgeschlossen, weil die existierende Möglichkeit der Verzögerungsrüge vorliegend zur Beschleunigung des Verfahrens geführt habe und nicht ersichtlich sei, welche zusätzliche Beschleunigung ein weitergehender Verzögerungsrechtsbehelf im hier zu entscheidenden Fall hätte bewirken können.

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