Häftling hat Anspruch auf Geldentschädigung wegen Unterbringung in zu kleiner Einzelzelle

Zitiervorschlag
Häftling hat Anspruch auf Geldentschädigung wegen Unterbringung in zu kleiner Einzelzelle. beck-aktuell, 16.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187971)
Nach einem Urteil des Berliner Verfassungsgerichtshofes, das am 05.11.2009 bekannt gegeben wurde, ist die mehrmonatige Unterbringung eines Häftlings in einer Einzelzelle mit einer Bodenfläche von 5,25 Quadratmetern und Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden menschenunwürdig (BeckRS 2009, 41231). Eine solche Unterbringung kann Amtshaftungsansprüche auslösen. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist es indes, wenn einem Betroffenen eine Geldentschädigung erst für den Zeitraum ab Veröffentlichung des Berliner Urteils zuzüglich einer zweiwöchigen Umsetzungsfrist gewährt wird. Dies hat das Bundesverfassungsgericht auf die Klage eines Häftlings entschieden, eine Entscheidung des Kammergerichts damit indes nur teilweise bestätigt (Beschluss vom 14.07.2015, Az.: 1 BvR 1127/14).
Häftling ruft nach Ablehnung einer Entschädigung BVerfG an
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 09.06.2009 bis zum 23.11.2009 in einer Einzelzelle mit einer Bodenfläche von 5,25 Quadratmetern und räumlich nicht abgetrennter Toilette untergebracht. In einem parallel gelagerten Verfahren stellte der VerfGH Berlin mit einem am 05.11.2009 veröffentlichten Beschluss eine Verletzung der Menschenwürde fest. Die Entschädigungsklage des Beschwerdeführers wies das KG ab. Eine zweiwöchige Übergangsfrist bis zum 19.11.2009 sei für die Prüfung einzuräumen, wie die menschenunwürdige Haftsituation vieler Betroffener in der Justizvollzugsanstalt zu unterbinden sein könnte. Auch die verhältnismäßig geringfügige Überschreitung der Übergangsfrist gebiete keine Entschädigung in Geld. Vielmehr werde bereits mit der Feststellung der menschenwürdigen Haftunterbringung dem berechtigten Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen. Der Häftling wandte sich an das BVerfG.
BVerfG: Ablehnung der Entschädigung für Zeitraum nach Ablauf der Übergangsfrist verfassungswidrig
Das BVerfG hat dem Beschwerdeführer teilweise Recht gegeben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das KG zurückverwiesen. Soweit das KG zu dem Ergebnis gekommen sei, ein Verschulden der zuständigen Amtsträger wäre bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des Berliner VerfGH am 05.11.2009 und darüber hinaus bis zum Ablauf einer zweiwöchigen Übergangsfrist nicht gegeben, halte sich dies noch im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsspielraums. Das KG habe vertretbar konzediert, dass die Rechtsfrage, ab welcher konkreten Haftraumgröße eine Verletzung der Menschenwürde anzunehmen ist, nicht einfach zu beurteilen und insbesondere bei einer Einzelzelle weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt gewesen sei. Das Urteil des KG könne allerdings keinen Bestand haben, soweit es sich auf den Zeitraum nach Ablauf der Übergangsfrist vom 20.11.2009 bis 23.11.2009 beziehe.
KG hat Amtshaftungsanspruch in verfassungsrechtlich untragbarer Weise verneint
Die Erwägungen, aufgrund derer das KG einen Amtshaftungsanspruch des Beschwerdeführers für den erlittenen menschenunwürdigen Freiheitsentzug verneint hat, würden der Bedeutung des Grundrechts der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als Grundlage einer rechtsstaatlichen Kompensation in Form eines Amtshaftungsanspruchs nicht gerecht. Das BVerfG habe bereits entschieden, dass der Schutzauftrag der Menschenwürde beziehungsweise des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens gebietet, weil anderenfalls ein Verkümmern des Rechtsschutzes der Persönlichkeit zu befürchten wäre. Zwar müsse der hiernach rechtsstaatlich gebotene Ausgleich nicht zwingend in der Zubilligung eines Zahlungsanspruchs bestehen. Vorliegend habe das KG einen Ausgleichsanspruch aber in verfassungsrechtlich nicht mehr tragfähiger Weise verneint.
Fortdauern der Inhaftierung nach Ablauf der Übergangsfrist löst Amtshaftung aus
Der VerfGH Berlin habe in nicht zu beanstandender Weise hervorgehoben, dass die Unterbringung eines Häftlings für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Einzelhaftraum mit einer Bodenfläche von 5,25 Quadratmetern und Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden bei einer Gesamtschau der Umstände dessen Menschenwürde verletzt. Dabei habe er allerdings festgestellt, dass menschenwürdige Zustände in einer größeren Haftanstalt nicht von heute auf morgen hergestellt werden könnten und deshalb für eine Übergangsfrist von zwei Wochen hinzunehmen sind. Vor diesem Hintergrund bewege sich die Einschätzung, für diese Übergangsfrist komme ein Amtshaftungsanspruch aufgrund mangelnden Verschuldens der verantwortlichen Amtsträger nicht in Betracht, noch im fachgerichtlichen Wertungsrahmen, so das BVerfG. Demgegenüber stelle eine fortdauernde Inhaftierung nach Ablauf der Übergangsfrist ersichtlich ein schuldhaftes, amtshaftungsrechtliche Ansprüche auslösendes Handeln dar.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 14.07.2015
- 1 BvR 1127/14
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Häftling hat Anspruch auf Geldentschädigung wegen Unterbringung in zu kleiner Einzelzelle. beck-aktuell, 16.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187971)



