Günther Jauchs Adoptivtöchter müssen erneute Veröffentlichung ihres Namens und Alters in Presseberichten hinnehmen

Zitiervorschlag
Günther Jauchs Adoptivtöchter müssen erneute Veröffentlichung ihres Namens und Alters in Presseberichten hinnehmen. beck-aktuell, 08.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170641)
Günther Jauchs Adoptivtöchter sind mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Veröffentlichung ihrer Namen und ihres Alters in Medienberichten aus dem Jahr 2011 gescheitert. Dabei wurde ihnen zum Verhängnis, dass sie die Veröffentlichung der entsprechenden Informationen in mehreren zuvor erschienenen Artikeln nicht beanstandet hatten. Die erneute Veröffentlichung bereits weit verbreiteter Informationen greife aber in geringerem Maße in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein als eine erstmalige Veröffentlichung, so das Bundesverfassungsgericht. Es nahm die Verfassungsbeschwerden auch deswegen nicht zur Entscheidung an, weil nicht erkennbar sei, inwiefern die beanstandeten Berichterstattungen das Leben der Kinder beeinträchtigen könnten (Beschluss vom 28.07.2016, Az.: 1 BvR 335/14, 1 BvR 2464/15, 1 BvR 1635/14 und 1 BvR 1621/14).
Zahlreiche Presseveröffentlichungen anlässlich der Adoption der Kinder
Jauch und seine Partnerin Thea hatten in den Jahren 1997 und 2000 Kinder aus einem sibirischen Waisenhaus adoptiert, worüber in der Folgezeit in zahlreichen, auch im Internet zugänglichen Presseveröffentlichungen berichtet wurde. Im Jahr 2011 erschienen in mehreren Zeitschriften Artikel über öffentliche Auftritte des Fernsehmoderators. In diesen wurde in jeweils einem Satz unter Nennung des Vornamens und des Alters erwähnt, dass die beiden Kinder die Adoptivtöchter des Fernsehmoderators und seiner Ehefrau sind. Die Kinder klagten darauf, den Presseverlagen ihre Nennung als Adoptivtöchter des Fernsehmoderators zu untersagen. Der Bundesgerichtshof wies die Klagen letztinstanzlich mit den angegriffenen Urteilen ab. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Kinder im Wesentlichen eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG).
Persönlichkeitsrechte von Kindern grundsätzlich besonders schutzwürdig
Das BVerfG verneinte eine Verletzung der von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten informationellen Selbstbestimmung der Adoptivtöchter Günther Jauchs. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasse die Befugnis der Person, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Allerdings finde die informationelle Selbstbestimmung ihre Grenze insbesondere in der Meinungs- und Pressefreiheit. Da Kinder und Jugendliche sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen, seien sie in der Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte besonders schutzbedürftig. Dabei sei das Schutzbedürfnis besonders ausgeprägt, wenn sich die Kinder prominenter Eltern weder durch eigenes Verhalten noch durch ihre Eltern der Öffentlichkeit ausgesetzt haben.
BVerfG bestätigt der Pressefreiheit Vorrang gebendes Urteil des BGH
Die Abwägungsentscheidung des BGH, in der er der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) den Vorrang gibt, sei indes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so das BVerfG weiter. Gegenstand der Berichterstattung sei ausschließlich eine Information gewesen, die bereits über mehrere Jahre breiten Empfängerkreisen bekannt gemacht worden war. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund begegne die Folgerung des BGH keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die erneute Veröffentlichung der bereits zugänglichen Information in geringerem Maße in die informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerinnen eingreift als eine erstmalige Veröffentlichung. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerinnen sich als Folge der Berichterstattung speziellen Verhaltenserwartungen ausgesetzt sehen könnten oder ihnen nicht unbefangen begegnet werden wird. Da allein Vorname, Abstammung und Alter der Beschwerdeführerinnen veröffentlicht wurde, sei auch eine optische Erkennbarkeit der Kinder für die breitere Öffentlichkeit nicht gegeben.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 28.07.2016
- 1 BvR 335/14; 1 BvR 2464/15; 1 BvR 1635/14; 1 BvR 1621/14
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Günther Jauchs Adoptivtöchter müssen erneute Veröffentlichung ihres Namens und Alters in Presseberichten hinnehmen. beck-aktuell, 08.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170641)



