BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln fest

Zitiervorschlag
BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln fest. beck-aktuell, 08.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167731)
Der Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln ist auf eine Wirkstoffmenge von 70 Gramm Morphinhydrochlorid festzusetzen. Dies entspreche den wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential des in getrockneten Schlafmohnkapseln enthaltenen Morphins im Vergleich zu intravenös injizierten Morphinzubereitungen, so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.11.2016 (Az.:1 StR 492/15).
Sachverhalt
Der Angeklagte erwarb in Österreich 48 Kilogramm getrocknete Schlafmohnkapseln und führte sie nach Deutschland ein. 15 Kilogramm hatte er mit Geld und im Auftrag des Mitangeklagten erworben und bewahrte sie für diesen auf. Der Angeklagte konsumierte üblicherweise morgens und abends je zwei Teelöffel gemahlene Kapseln mit warmem Wasser. Verlangte der Mitangeklagte nach Kapseln, händigte er diesem (gemahlene) Kapseln aus. Der Wirkstoffgehalt der Mohnkapseln lag zwischen 0,19% und 1,55% Morphinbase. Die eingeführte Menge enthielt insgesamt etwa 507 Gramm Morphinbase. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und den Mitangeklagten wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und neun Monaten beziehungsweise drei Jahren und ordnete eine Unterbringung des Angeklagten an. Dabei wurde der Grenzwert der nicht geringen Menge entsprechend zu Opium bestimmt und auf 6 Gramm Morphinhydrochlorid festgelegt.
BGH: Grenzwert für nicht geringe Menge Schlafmohn bei 70 Gramm Morphinhydrochlorid
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revisionen der Angeklagten die Grenzwertfestsetzung beanstandet. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die durchschnittlichen Verbrauchsportionen völlig unterschiedlich seien. Nach Anhörung von zwei Sachverständigen hat der Senat nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln auf eine Wirkstoffmenge von 70 Gramm Morphinhydrochlorid festgesetzt. Diese Festsetzung entspreche den wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential des in getrockneten Schlafmohnkapseln enthaltenen Morphins im Vergleich zu intravenös injizierten Morphinzubereitungen.
Günstigere Festsetzung des Grenzwerts kam Angeklagten zugute
Auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof die Schuldsprüche wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beziehungsweise Beihilfe hierzu bestätigt. Bei dem Angeklagten hat es den Rechtsfolgenausspruch infolge der nun für den Angeklagten (deutlich) günstigeren Festsetzung des Grenzwerts aufgehoben. Bei dem Mitangeklagten führte ein weiterer Rechtsfehler neben demjenigen bei der Bestimmung des Grenzwerts zu einer Umstellung des Schuldspruchs und einer Aufhebung des Strafausspruchs.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 08.11.2016
- 1 StR 492/15
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BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln fest. beck-aktuell, 08.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167731)



