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BGH hebt Freispruch des Oberbürgermeisters der Stadt Halle vom Vorwurf der Untreue auf

Orte des Rechts

Im Untreue-Prozess gegen den amtierenden Oberbürgermeister der Stadt Halle (Saale) wird neu verhandelt. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Freispruch des Landgerichts Halle mit Urteil vom 24.05.2016 aufgehoben (Az.: 4 StR 440/15).

Untreuevorwurf wegen Abschlusses von Arbeitsverträgen

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, bei seinem Amtsantritt als Oberbürgermeister mit drei Personen, die als Tarifbeschäftigte in seinem persönlichen Umfeld Aufgaben in der Stadtverwaltung übernehmen sollten, Arbeitsverträge unter Zubilligung einer jeweils sachlich nicht gerechtfertigten Erfahrungsstufe abgeschlossen zu haben. Damit habe er nicht nur gegen die maßgeblichen Bestimmungen des für die Stadt Halle geltenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD VKA) verstoßen, sondern auch unter Missbrauch seiner Stellung als Amtsträger pflichtwidrig im Sinne des Straftatbestandes der Untreue (§ 266 StGB) gehandelt, wodurch der Stadt Halle ein Vermögensschaden entstanden sei. Das Landgericht sprach ihn frei. Es fehle an einem pflichtwidrigen Handeln, da sich der Angeklagte in dem ihm eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielraum bewegt habe.

BGH: Vorinstanzliche Auslegung der maßgeblichen Tarifbestimmung rechtsfehlerhaft

Der BGH hat das Urteil des LG auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Bereits die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen der maßgeblichen Tarifbestimmung durch die Strafkammer des LG weise unter Berücksichtigung der einschlägigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung durchgreifende Rechtsfehler auf. Die Annahme, der Angeklagte habe daher nicht pflichtwidrig im Sinne einer Untreue nach § 266 StGB gehandelt, sei schon aus diesem Grund nicht tragfähig.