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BSG

Nachforderung von Sozialbeiträgen bei CGZP-Tarifen grundsätzlich zulässig

Schüler entlasten Jugendrichter

Die Beitragsnachforderung bei Zeitarbeitsunternehmen wegen der Tarifunfähigkeit der Gewerkschafts-Spitzenorganisation Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen (CGZP) ist zwar grundsätzlich zulässig, bedarf aber weiterer Sachaufklärung vor allem in Bezug auf die genaue Höhe. Das Bundessozialgericht hat am 16.12.2015 auf die Revision einer erlaubte Arbeitnehmerüberlassung betreibenden GmbH entschieden, dass über deren Klage gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von über 75.000 Euro in der Tatsacheninstanz erneut verhandelt werden muss (Az.: B 12 R 11/14 R).

Beitragsnachforderungen von mehr als 220 Millionen Euro geltend gemacht

Es handelt sich um die erste Entscheidung des BSG im Nachgang zu der vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14.12.2010 (BeckRS 2011, 68969) getroffenen Feststellung, dass die CGZP nicht die Mindestvoraussetzungen erfüllt, um als Gewerkschafts-Spitzenorganisation wirksame Tarifverträge abschließen zu können. Daraufhin hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund bei über 3.000 Arbeitgebern für Zeiten vom 01.12.2005 bis 31.12.2009 Beitragsnachforderungen von zusammen mehr als 220 Millionen Euro geltend gemacht.

Unter anderem Höhe der nachzuzahlenden Beiträge noch ungeklärt

Das BSG hat sein Urteil damit begründet, dass sich die Klägerin zwar aufgrund der vorangegangenen Verfahren in der Arbeitsgerichtsbarkeit und beim Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz nach dem deutschen Recht – auch nicht nach Sozialversicherungsrecht – berufen kann. Wegen unwirksamer tariflicher Regelungen bestehe ein Anspruch der beschäftigten Leiharbeitnehmer auf ein gleich hohes Arbeitsentgelt wie es die Stammbeschäftigten des Entleihunternehmens erhalten, wonach sich dann auch die Beitragshöhe richtet. Allerdings lasse sich derzeit noch nicht verfahrensfehlerfrei entscheiden, in welcher Höhe und für welche Zeiträume genau Beiträge nachzuzahlen sind.

Weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich

Vor einer abschließenden Entscheidung müssten zunächst die betroffenen Beschäftigten und alle insoweit von den nachgeforderten Beiträgen begünstigten anderen Sozialversicherungsträger als notwendig Beigeladene am Rechtsstreit beteiligt werden. Darüber hinaus müssten Tatsachenfeststellungen dazu nachgeholt werden, welche Beiträge auf welche konkreten Entgeltansprüche entfallen und welche Beitragsanteile darüber hinausgehend auf einer (an sich grundsätzlich zulässigen) Schätzung beruhen. Sollen zudem – wie hier – über die vierjährige Verjährungsfrist hinaus Beiträge wegen vorsätzlicher Vorenthaltung unter Berufung auf die 30-jährige Verjährungsfrist nacherhoben werden, bedarf es nach Auffassung des Gerichts genauerer Feststellungen zum Vorsatz, also zum Beispiel zu Kenntnis und Verhalten der im Betrieb verantwortlichen Personen.