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BGH

Zuschauer muss Verein für Zünden eines Knallkörpers im Fußballstadion Schadenersatz zahlen

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Wer als Besucher eines Fußballspiels im Stadion einen Knallkörper zündet, muss dem das Spiel veranstaltenden Verein Schadenersatz leisten, wenn der Verein wegen des Vorfalls zu einer Verbandsstrafe verurteilt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.09.2016 entschieden. Anders als die Vorinstanz bejahten die Karlsruher Richter den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Verstoß des Zuschauers und der Verbandsstrafe (Az.: VII ZR 14/16).

Geldstrafe für Verein wegen Zündens von Knallkörpern im Stadion

Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt vom Beklagten Schadenersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 09.02.2014. Der Beklagte zündete in der zweiten Halbzeit einen Knallkörper, der aufgrund seiner Sprengenergie dem Sprengstoffgesetz unterfällt, und warf ihn vom Oberrang der Nordtribüne auf den Unterrang, wo er detonierte und sieben Zuschauer verletzte. Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, unter anderem bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 Euro sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 Euro für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung konkreter Täter bei den Fußballspielen der Klägerin dienen. Die Klägerin bezahlte die Geldstrafe. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz in Höhe von 30.000 Euro.

OLG verneinte Zurechnungszusammenhang

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, dass der Beklagte zwar durch das Zünden und den Wurf des Knallkörpers seine Verhaltenspflichten aus dem Zuschauervertrag verletzt habe. Das habe auch die Verhängung der Verbandsstrafe durch den DFB nach sich gezogen. Es fehle jedoch an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Denn die Verhängung der Verbandsstrafe unterfalle nicht mehr dem Schutzzweck der vom Beklagten verletzten Pflichten. Das Verbot des Zündens von Knallkörpern im Stadion diene dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Hinsichtlich des hier geltend gemachten Schadens habe sich jedoch das durch die Unterwerfung der Klägerin unter die Regeln des DFB geschaffene Risiko, dass der Verein für sportliche Vergehen seiner Anhänger die Verantwortung zu übernehmen habe und dementsprechend im Rahmen des Verbandes mit Strafen belegt werden könne, verwirklicht.

BGH bejaht Zurechnungszusammenhang

Die vom OLG zugelassene Revision der Klägerin führte jetzt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der BGH hat entschieden, dass jeden Zuschauer die Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstoße er hiergegen durch das Zünden und den Wurf eines Knallkörpers, habe er für die daraus folgenden Schäden zu haften und sie zu ersetzen. Das gelte auch für eine dem Verein wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Sie sei kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter, hiermit nicht mehr in einem inneren Zusammenhang stehender Schaden. Vielmehr werde sie gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Auch die Regeln des Verbandes dienten wie die Pflichten des Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielstörungen. Der BGH hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen, damit dieses die weiteren Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs prüft.

1. FC Köln begrüßt Entscheidung

Der Fußball-Bundesligist 1. FC Köln begrüßte das Urteil. "Die Entscheidung des BGH schafft für uns als Club die dringend benötigte Rechtssicherheit bei der Frage, ob wir Strafen des DFB an diejenigen weitergeben können, die sie ursächlich zu verantworten haben", sagte Thomas Schönig, Vorstandsbeauftragter für Fankultur und Sicherheit beim 1. FC Köln, am 22.09.2016. Das BGH-Urteil sei "ein wichtiges Signal für die Sicherheit unserer Zuschauer, denn Störer müssen diese Regressforderungen als Folge ihres Fehlverhaltens künftig einkalkulieren", ergänzte er.