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BGH zu Förderdarlehen

Formularklauseln über Abzugsbeträge von 4% des Darlehensnennbetrages können zulässig sein

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Formularklauseln über Abzugsbeträge bei Förderdarlehen in Höhe von 4% des Darlehensnennbetrages sind nicht zu beanstanden, soweit sie Darlehensverträge betreffen, die vor dem 11.06.2010 abgeschlossen worden sind. Das hat der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 16.02.2016 klargestellt und die Revisionen von Darlehensnehmern in drei Fällen, in denen die Darlehensverträge vor diesem genannten Datum geschlossen worden waren, zurückgewiesen. In einem Verfahren, dem ein nach dem 11.06.2010 abgeschlossener Darlehensvertrag zugrunde lag, hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit fehlende tatsächliche Feststellungen zur Anwendung neuer Regelungen des Verbraucherdarlehensrechts nachgeholt werden können (Urteile vom 16.02.2016, Az.: XI ZR 454/14, XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15).

BGH verneint in Verfahren XI ZR 454/14 Rückzahlung des Abzugsbetrags

Im Verfahren XI ZR 454/14 ist in den zwischen den klagenden Darlehensnehmern und dem Kreditinstitut geschlossenen Darlehensvertrag folgende streitige Klausel über Abzugsbeträge einbezogen worden: "Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4% erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2% für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während der Zinsfestschreibung und 2% Bearbeitungsgebühr." Die Darlehensnehmer halten diese Klausel für unwirksam. Ihre Revision gegen die Abweisung ihrer Klage auf Rückzahlung des Abzugsbetrags war erfolglos. Den klagenden Darlehensnehmern stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Abzugsbetrags gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil die streitige Klausel wirksam sei, so der BGH.

Bank darf für Einräumung jederzeitiger Tilgungsmöglichkeit Risikoprämie verlangen

Die streitige Klausel enthalte zwei inhaltlich voneinander zu trennende Regelungen, so der BGH mit Hinweis darauf, dass der Abzugsbetrag von 4% in eine Bearbeitungsgebühr von 2% und in eine Risikoprämie von 2% aufgeteilt sei, die jeweils Gegenstand einer eigenständigen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung seien. Die den Darlehensnehmern in der Klausel eingeräumte Möglichkeit, das Förderdarlehen, auf das § 502 BGB in der ab dem 11.06.2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, jederzeit während der andauernden Zinsbindung zu tilgen, ohne zur Abgeltung der rechtlich gesicherten Zinserwartung des beklagten Kreditinstituts eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen (Risikoprämie), stelle dabei einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese somit zusätzlich angebotene Leistung dürfe die Beklagte gesondert in Form einer Risikoprämie - hier in Höhe von 2% des Darlehensnennbetrages - bepreisen, ohne dass dies einer AGB-rechtlichen Inhaltsunterkontrolle unterliege.

Klausel zu Bearbeitungsgebühr ist kontrollfähige Preisnebenabrede

Soweit die Klausel darüber hinaus eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% vorsieht, handele es sich zwar um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Denn mit der Bearbeitungsgebühr werde Aufwand bepreist, der keine Sonderleistung betreffe, sondern der Beschaffung des Förderdarlehens diene und damit bei der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch das Kreditinstitut entstehe, so die Karlsruher Richter weiter. Dass dieser Aufwand nicht unmittelbar bei dem beklagten Kreditinstitut entstanden ist, sondern von diesem einem Dritten, hier der KfW, zu erstatten ist, ändere an der Kontrollfähigkeit der Klausel nichts.

Bearbeitungsgebühr hält Inhaltskontrolle stand

Die Klausel halte aber einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand, da sie die Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteilige, entschied der BGH. Denn bei der Abwägung sei auf die mit den Förderbedingungen verfolgten Zwecke der Förderung abzustellen. So handele es sich bei dem Darlehen nicht um eines, das nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben worden sei, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele, bei der das Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen sei.

Kein eigenwirtschaftliches Interesse der KfW

Die Gewährung der Förderdarlehen diene von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern beruhe auf dem staatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen. In den wirtschaftlichen Vorteilen solcher Förderdarlehen gegenüber Krediten zu Marktbedingungen gehe bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf, so der BGH weiter. Nach diesen Grundsätzen hat der erkennende Zivilsenat die Revisionen der Darlehensnehmer in den Verfahren XI ZR 63/15 und XI ZR 73/15 zurückgewiesen, da in die dort geschlossenen Darlehensverträge sachlich vergleichbare Klauseln einbezogen waren.

Zurückverweisung im Verfahren XI ZR 96/15

Im Verfahren XI ZR 96/15 hat der BGH das Berufungsurteil dagegen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Denn der diesem Verfahren zugrunde liegende Darlehensvertrag sei nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie am 11.06.2010 geschlossen worden. Nach dem dabei neu eingeführten § 500 Abs. 2 BGB sei ein Darlehensnehmer berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu erfüllen. Die von ihm im ungünstigsten Fall gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung dürfe dabei 1% des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten und sei damit stets geringer als der von der Beklagten in diesem Fall einbehaltene Abzugsbetrag in Höhe von 4% des Darlehensnennbetrags, so der BGH.

Vorliegen eines Verbraucherdarlehens in Verfahren XI ZR 96/15 noch zu prüfen

Im Verfahren XI ZR 96/15 würde die Klausel laut BGH bei der Bepreisung des Verzichts auf die Vorfälligkeitsentschädigung zulasten des Klägers von § 502 Abs. 1 BGB abweichen und unterläge damit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Da zudem gemäß § 511 Satz 1 BGB von den genannten gesetzlichen Regelungen bei einem Verbraucherdarlehen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden dürfe, würde die streitige Klausel den Kläger unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligen und wäre damit im Rahmen des im Revisionsverfahren zu unterstellenden Verbraucherdarlehensvertrages unwirksam. Mangels Feststellungen dazu, ob der vorliegende Darlehensvertrag ein Verbraucherdarlehen darstellt, konnte der BGH eigenen Angaben zufolge nicht abschließend beurteilen, ob die §§ 500 Abs. 2, 502 Abs. 1 BGB auf das vorliegende Darlehen anzuwenden sind. Deswegen sei das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen gewesen.

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