Tödlich verlaufender Überfall auf Autobahnparkplatz muss überwiegend neu verhandelt und entschieden werden

Zitiervorschlag
Tödlich verlaufender Überfall auf Autobahnparkplatz muss überwiegend neu verhandelt und entschieden werden. beck-aktuell, 14.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182356)
Das Landgericht Dessau-Roßlau muss den Überfall auf einen Mann auf einem Autobahnparkplatz, der für das Opfer tödlich endete, noch einmal verhandeln und entscheiden. Sowohl die Revisionen der angeklagten litauischen Staatsangehörigen als auch die der Nebenkläger waren vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich. Allein das gegen einen der Angeklagten ergangene Urteil, der bei der Gewalteinwirkung auf das Opfer nicht anwesend gewesen war, ist rechtskräftig, nachdem der BGH dessen Revision und auch die der Nebenkläger insoweit als unbegründet verworfen hat (Urteil vom 14.01.2016, Az.: 4 StR 72/15).
Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes und Raubes (mit Todesfolge)
Das LG Dessau-Roßlau hatte fünf litauische Staatsangehörige wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Raub (teils mit Todesfolge) und wegen mehrerer Fälle des Computerbetrugs zu Freiheits- beziehungsweise Jugendstrafen zwischen neun Jahren und sechs Monaten und zwölf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hatten sowohl die Angeklagten als auch die Eltern und zwei Brüder des Tatopfers als Nebenkläger Revision eingelegt.
40-Jähriger auf Autobahnparkplatz überfallen
Nach den Feststellungen des LG postierten sich die Angeklagten, die erst wenige Tage zuvor aus Litauen nach Deutschland eingereist waren, am 09.01.2012 in den späten Abendstunden auf einem an der A9 gelegenen Parkplatz, um ein zufällig ausgewähltes Opfer zu überfallen und zu berauben. Sie bemächtigten sich dort eines 40-jährigen Mannes und verbrachten ihn zu einem einsam gelegenen Lagerplatz im Wald, wo sie ihm zunächst mehrere Kreditkarten abnahmen und ihn zur Preisgabe der zugehörigen PIN zwangen. Zwei der Angeklagten fuhren sodann zu verschiedenen Bankfilialen und hoben mit den Karten 2.000 Euro von den Konten des Geschädigten ab. Nach mehreren Stunden, in denen sich der Geschädigte in der Gewalt der zunehmend angespannten Angeklagten befand, forderten diese von ihm die Preisgabe einer weiteren PIN, die sich, wie sie annahmen, auf seinem Laptop befand, und gestatteten ihm dessen Benutzung.
Opfer wurde nach Gewaltanwendung seinem Schicksal überlassen
Als bei den Angeklagten die Befürchtung aufkam, der Geschädigte habe über den Laptop einen Hilferuf abgesetzt, schlug einer der Angeklagten den Geschädigten mit dem Laptop auf den Kopf. Sodann wurde in Anwesenheit von vier Angeklagten in im Einzelnen nicht mehr feststellbarer Weise mit schwerster stumpfer Gewalt, wie sie etwa beim Treten oder Springen auf den Brustkorb eines Menschen ausgeübt wird, auf den Körper und den Kopf des Geschädigten eingewirkt. Dieser erlitt hierdurch schwerste Verletzungen, unter anderem ein Schädelhirntrauma. Anschließend wurde der Geschädigte mit Klebeband gefesselt und auf der Ladefläche seines Transporters dergestalt zwischen Umzugskartons und Möbeln abgelegt, dass er kaum Bewegungen ausführen konnte. Den Transporter stellten die Angeklagten dann mit laufendem Motor etwa 200 Meter abseits der Straße auf einem Waldweg ab. Der Geschädigte verstarb innerhalb von 24 Stunden nach der Tat an seinen schweren Verletzungen. Der Transporter mit der Leiche des Geschädigten wurde erst sechs Tage später aufgefunden.
LG muss Feststellungen zu Reichweite des ursprünglichen Raubvorsatzes treffen
Der BGH hat das Urteil auf die Revisionen der vier bei der schweren Gewaltanwendung anwesenden Angeklagten und auf die Rechtsmittel der Nebenkläger, die eine Verurteilung aller Angeklagten wegen Mordes erstreben, hinsichtlich dieser Angeklagten aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Die Revisionen der vier Angeklagten hatten laut BGH Erfolg, weil das LG hinsichtlich ihrer Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob auch die schwere Gewalteinwirkung auf das Tatopfer, die später zum Tode führte, vom ursprünglichen Raubvorsatz der Angeklagten umfasst war oder ob die vier am Tatort anwesenden Angeklagten einen entsprechenden Entschluss später stillschweigend fassten.
LG hat an Vorsatz in Bezug auf Tötungsdelikt möglicherweise zu hohe Anforderungen gestellt
Die Revisionen der Nebenkläger seien in Bezug auf die vier bei der Misshandlung anwesenden Angeklagten begründet, weil zu besorgen sei, dass das LG bei Prüfung eines vorsätzlichen Tötungsdelikts hinsichtlich des Willenselements des bedingten Vorsatzes von einem falschen rechtlichen Maßstab und deshalb rechtsfehlerhaft nur von einer fahrlässigen Herbeiführung des Todes des Tatopfers ausgegangen ist. Die Strafkammer hätte sich angesichts der festgestellten Umstände mit der nahe liegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass den Angeklagten der Tod des Opfers gleichgültig war, mag er von ihnen auch nicht gewünscht oder gewollt gewesen sein.
Revision eines weiteren Angeklagten blieb erfolglos
Die Revision des fünften, bei der Gewalteinwirkung nicht anwesenden Angeklagten ebenso wie das insoweit eingelegte Rechtsmittel der Nebenkläger hat der BGH als unbegründet verworfen. Die Verurteilung dieses Angeklagten ist daher rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 14.01.2016
- 4 StR 72/15
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Tödlich verlaufender Überfall auf Autobahnparkplatz muss überwiegend neu verhandelt und entschieden werden. beck-aktuell, 14.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182356)



