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BGH prüft Anspruch auf Klimaanlage am Wohnungsbalkon

Auf dass es kühl werde

Mann und Frau auf einem Sofa, verschaffen sich Kühlung mit einem Fächer und einem Ventilator
Bei der Hitze hilft am besten eine Klimaanlage – wenn die Nachbarn mitmachen. © AntonioDiaz / Adobe Stock

Der BGH muss am Freitag klären, ob Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft einen Anspruch haben, auf ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät zu installieren. Kann eine Klimaanlage wirklich eine Wertminderung sein?

Es ist Mitte Juli und das Thermometer steht an vielen Orten in Deutschland mal wieder jenseits der 30-Grad-Marke, Klimageräte sind im Elektrofachhandel angesichts der Hitzewelle seit Wochen praktisch dauernd vergriffen. Da scheint die Entscheidung des V. Zivilsenats des BGH, die für kommenden Freitag angekündigt ist, fast schon absichtlich getimt zu sein. Dann nämlich wird der Senat sein Urteil zur Frage verkünden, ob Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer von ihrer Gemeinschaft die Gestattung eines Klima-Splitgeräts verlangen können (Az.: V ZR 162/25).

Ausgangspunkt ist ein Beschlussantrag auf einer Berliner Eigentümerversammlung im Dezember 2023. Eine Familie, die im Gebäude wohnte, wollte einige Veränderungen an ihrer Wohnung vornehmen. Neben der Versetzung einer Wand und dem Einbau einer neuen, bodentiefen Duschtasse wollte sie auch ein Klima-Splitgerät auf ihrem Balkon installieren lassen. Der Antrag erhielt bei der Versammlung jedoch keine Mehrheit, weil Nachbarinnen und Nachbarn u.a. fürchteten, das Klimaanlagen-Vorhaben sei nicht gut durchdacht und die Anlage könne in Form von Lärm, Kondenswasser und Abluftwärme stören.

Damit wollte sich die Familie nicht abfinden und erhob eine Beschlussersetzungsklage. Das AG Pankow erteilte zwar die Erlaubnis für die anderen Bauvorhaben, bezüglich der Klimaanlage biss die Familie aber weiter auf Granit. Das LG Berlin II ersetzte den abgelehnten Gestattungsbeschluss jedoch in zweiter Instanz und verband die Zustimmung mit Vorgaben zur Ausführung des Geräts, seiner Verkleidung und dem Betrieb.

Welche Auswirkungen zählen?

Nach Auffassung des LG Berlin II ergibt sich der Anspruch der Familie aus § 20 Abs. 3 WEG. Danach ist für ein Bauvorhaben die Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft nötig, "deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden". Maßgeblich seien dabei nur die unmittelbaren Auswirkungen der baulichen Veränderung, so das LG. Mögliche Beeinträchtigungen durch den späteren Betrieb des Geräts seien dagegen gesondert zu beurteilen. Gegen etwaige Immissionen könnten andere Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer weiterhin vorgehen; zudem könne die Gemeinschaft Nutzungsregelungen beschließen.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hält dem entgegen, im Antrag der Familie sei keine fachkundige Planung oder statische Berechnung für den Einbau enthalten. Zudem stelle bereits der Eingriff in das Gemeinschaftseigentum eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung dar. Die anderen Eigentümerinnen und Eigentümer verweisen zudem auf mögliche Folgen des späteren Betriebs, darunter Geräusche, Kondenswasser und Abluftwärme. Diese Auswirkungen könnten nach ihrer Ansicht benachbarte Wohnungen beeinträchtigen und deren Miet- oder Verkaufswert mindern. Der BGH muss nun klären, welche Beeinträchtigungen bei der Prüfung eines Gestattungsanspruchs nach § 20 Abs. 3 WEG zu berücksichtigen sind.